, erhob sie vor Vorinstanz Klage mit dem Begehren, es sei der Anfangsmietzins für nicht missbräuchlich zu erklären. Hierbei handelt es sich der Sache nach um eine als actio duplex ausgestaltete (negative) Gestaltungsklage, bei der auch die beklagte Partei (hier: die Mieterin) mit Bezug auf die Festsetzung des Anfangsmietzinses selbständige Anträge stellen kann, ohne dass sie hierfür formell Widerklage erheben müsste; an ihre Anträge vor der Schlichtungsbehörde bzw. an den (nur von der Gegenseite abgelehnten) Urteilsvorschlag ist sie hierbei nicht gebunden (vgl. hierzu BGE 135 III 253, E. 2; BSK OR I-W EBER, Vor Art. 253 ff. N 15, Art.