Die Parteivertreter hatten darüber hinaus diverse Eingaben zu verfassen. Aufgrund des damit einhergehenden Zeitaufwands bzw. der resultierenden Zuschläge nach § 11 Abs. 3 AnwGebV rechtfertigt es sich bei der ordentlichen Grundgebühr sowie Parteientschädigung zu bleiben, also ohne die praxisgemäss insbesondere der Berechnung des Kostenvorschusses zugrunde gelegte Reduktion auf 2/3 der Gebühr. Dies führt zu eine Gerichtsgebühr von Fr. 7‘730.– und zu einer (vollen) Parteientschädigung von Fr. 9‘460.– (inkl. MWSt). (…)“ *******