107 ZPO, insbes. dessen Abs. 1 lit. a), liegen dennoch nicht vor, denn letztlich waren beide Parteien mit der Schwierigkeit konfrontiert, nicht im Voraus abschätzen zu können, worauf die gerichtliche Ermessensbetätigung hinauslaufen würde. Ausgehend vom von der Klägerin geforderten Nettomietzins von Fr. 1‘060.– und einem von der Beklagten zugestandenen von Fr. 738.– unterliegt die Klägerin beim vorliegenden Ergebnis zu rund 63.7%. In diesem Ausmass hat sie die Gerichtskosten zu tragen. Zudem hat sie der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, die der Differenz des Erfolgs beider Parteien entspricht (63.7% - 36.3%, also 27.4% einer vollen Gebühr).