te zum Zuge kommt, unterscheidet sich grundlegend von den Fällen, bei welchen den betroffenen Mietern auch die Information über ihr Anfechtungsrecht und die Gründe der Mietpreisanpassung vorenthalten wurden (dazu STASTNY, a.a.O., S. 199 ff. und 223 f., Rz. 31 ff., und 108 ff.). Der Anfangsnettomietzins ist daher in Würdigung der Umstände auf Fr. 855.‒ pro Monat festzulegen. Die Nebenkosten sind unbestrittenermassen auf dem vereinbarten Niveau zu belassen. Sie entsprechen im Übrigen auch dem Betrag, der im vorausgegangenen Mietverhältnis galt. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen