87 und 102 ff.). Da im vorliegenden Fall wie erwähnt von einem älteren, an einer lärmexponierten Lage gelegenen Mietobjekt auszugehen ist, dem abgesehen vom Mitbenützungsrecht an der hofseitigen Dachterrasse besondere Ausstattungsmerkmale fehlen und das sich in einem höchstens durchschnittlichen Zustand befindet (vorn Ziff. 3.8.4 und 3.12.4), rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung der vor und nach dem Einzug der Beklagten erfolgten Arbeiten für die Festlegung der Anfangsmiete grundsätzlich vom Durchschnittswert der erhobenen Quadratmeterpreise für 2-Zimmer-Wohnungen im privaten Markt gemäss Mietpreisstrukturerhebung 2006 auszugehen, mithin von Fr. 18.05/m2. Erhöht man den