Zu recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Nebenkosten in die Statistik nicht nach der Methode einbezogen wurden, auf welcher die Mietzinsgestaltung der Parteien beruht. Vielmehr beruhen die statistischen Daten auf der Ausscheidung lediglich von Heiz- und Warmwasserkosten, während sämtliche übrigen Nebenkosten im Nettomietzins eingerechnet sind ([Strukturerhebung] S. 4 u.; …). Infolgedessen muss der aufgrund der Statistik bestimmte Nettomietzins um Fr. 110.‒ herabgesetzt werden, damit die zwischen den Parteien nicht umstrittene Ausscheidung auch der Betriebskosten als Nebenkosten im Resultat eine korrekte Berücksichtigung findet.