Ob die Ausstattung auch moderner oder besser unterhalten ist, lässt sich jedoch nicht eindeutig feststellen (vgl. …). Wie schon erwähnt, ist beim genannten Objekt jedoch bereits aufgrund von anderen Kriterien die Vergleichbarkeit ausgeschlossen (siehe Punkt 3.11.). Ob Parkett in der Küche eine Vergleichbarkeit ausschliessen könnte, wie die Beklagte argumentiert, ist fraglich, zumal Parkettboden – gerade im Küchenbereich – nicht zwingend eine Aufwertung bzw. praktische Ausstattung darstellt. Objekt Nr. 2 (VF-strasse 34) verfügt mit Blick auf die eingereichten Fotos über eine deutlich moderner wirkende Inneneinrichtung und kann daher wohl als "gut unterhalten" bezeichnet werden.