Ob in einem Quartier "horizontales Gewerbe" stattfindet, kann entgegen der Auffassung der Beklagten höchstens für die Lage innerhalb des Quartiers ein Vergleichskriterium sein. Dies ist hier belanglos, denn zwar gehört das Unterquartier - 18 - Langstrasse, das für die genannte Art von Dienstleistungen bekannt ist, ebenfalls zum Stadtquartier Aussersihl. Der von der Klägerin bewohnte Quartierteil VZ- ist davon jedoch nicht betroffen. Jedenfalls fehlt es in den Stellungnahmen der Beklagten an substantiierten Behauptungen dazu. 3.7.3. Die Klägerin hat diverse Vergleichsobjekte genannt, welche sich nicht im Quartier Aussersihl befinden.