Fraglich ist, welche Gebiete als eigenes Quartier zu bezeichnen sind bzw. wo zwischen zwei Quartieren eine Abgrenzung vorzunehmen ist. Dazu bestehen keine starren Regeln. Diese Frage ist vielmehr im Sinne einer jeweiligen Einzelfallbeurteilung und mittels gerichtlichen Ermessens zu klären. Für die Quartiereinteilung beizuziehen sind zunächst die administrativen oder historischen Quartiere einer Stadt (vgl. BGE 136 III 74 E. 2.2.1 = mp 2/10, S. 125 ff.; Mietrecht für die Praxis/BRUTSCHIN, S. 496 f.).