Die Angaben, dass die Objekte "saniert vor 1997" seien, reiche zur Beschreibung des baulichen Allgemeinzustands, da eine Sanierungsperiode von 20 Jahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügend sei. Für die Lärmexposition sämtlicher Wohnungen sei die vom geographischen Informationssystem des Kantons Zürich verfügbare Karte "Strassenlärm" (alleine) nicht aussa- -6-