Schule, Einkaufsmöglichkeiten und mehrere ÖV- Haltestellen befänden sich wenige Gehminuten entfernt. Nicht gelten lassen will die Klägerin sodann das Argument der Beklagten, dass sich im Kreis 4 bzw. in der unmittelbaren Nähe des Mietobjekts ein "Sexshop und horizontales Gewerbe" befänden, die sich negativ auf die Standortgüte des Objekts niederschlagen würden.