1.1. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, dass der Anfangsmietzins infolge zulässiger Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit nicht missbräuchlich sei. Die Vormieterin habe seit dem Jahr 1997 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 862.– resp. zuletzt Fr. 738.–/Monat netto ab Mai 2011 in dieser Wohnung gewohnt. Mit der Übernahme der Wohnung durch die Beklagten sei der Nettomietzins deshalb um Fr. 322.‒, d.h. um 43% angehoben worden, um diesen an die Orts- und Quartierüblichkeit anzupassen, Senkungsansprüche nach relativer Methode seien dabei unbeachtlich. Die Nebenkosten seien unverändert geblieben.