{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170003-L_2019-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_5_01.pdf", "Checksum": "1c996f304f00f7bed84169f35454db63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170003-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. 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April 2017\neine 2-Zimmerwohnung (4. OG) an der N-trasse X in Vereinbart wurde ein monatlicher Nettomietzins von Fr. 1 '060.-- zuzüglich einer Akontozahlung von Fr. 55.--\nfür Heiz- und Warmwasserkosten sowie von Fr. 110.-- für Betriebskosten. Mit\nFormular vom 30. März 2017 teilte die Vermieterin der Mieterin den von der Vormieterin zuletzt geschuldeten sowie den neuen Mietzins mit. Der frühere Nettomietzins belief sich auf monatlich Fr. 738.-- (bei gleichen Akontozahlungen für Nebenkosten). Zur Begründung der Mietzinserhöhung führte die Vermieterin eine\n\"Anpassung an die orts- und quartierüblichen Verhältnisse\" an.\n\nB.\n\nMit Eingabe vom 2. Mai 2017 stellte die Mieterin bei der Schlichtungsbehörde des\nBezirkes Zürich das Begehren, es sei der Anfangsmietzins für missbräuchlich zu\nerklären. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden\nkonnte, unterbreitete die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag. Dieser wurde von der Vermieterin abgelehnt, worauf ihr die Klagebewilligung erteilt wurde. Mit Klage vom 14. September 2017 beantragte die Vermieterin\nbeim Mietgericht Zürich, es sei der Anfangsmietzins von netto Fr. 1 '060.-- pro\nMonat (…) kostenfällig als nicht missbräuchlich zu erklären. Eventualiter sei der\nvom Gericht als nicht missbräuchlich erachtete Nettomietzins für die Wohnung\ngerichtlich festzulegen.\n\nZur Begründung der Orts- und Quartierüblichkeit des Mietzinses reichte die Vermieterin ein Privatgutachten von Prof. Dr. Z. von der Hochschule für Wirtschaft in\nZürich (HWZ) ins Recht und offerierte insgesamt 23 Vergleichsobjekte, die hin-\n- 92 -\n\nsichtlich Lage, Grösse, Bauperiode, Ausstattung und Zustand mit der von der Mieterin gemieteten Wohnung vergleichbar seien und für die durchwegs ein höherer\nNettomietzins bezahlt werde. Die Mieterin stellte die Vergleichbarkeit der Objekte\nin Abrede.\n\nMit Urteil vom 26. August 2019 erklärte das Mietgericht den monatlichen Nettomietzins von Fr. 1 '060.-- als missbräuchlich und setzte diesen rückwirkend per\nMietbeginn auf Fr. 855.-- fest (zzgl. einer monatlichen Akontozahlung von insgesamt Fr. 165.--).\n\nEine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit\nUrteil vom 2. März 2020 ab.\n\nC.\n\nMit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. April 2020 beantragt die Vermieterin dem\nBundesgericht, das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 2. März 2020 sei\nkostenfällig aufzuheben und demgemäss sei der Anfangsmietzins von netto Fr.\n1'060.-- pro Monat für die von der Beschwerdegegnerin gemietete 2-Zimmer-\nwohnung (…) als nicht missbräuchlich zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur\nErgänzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an das Obergericht oder das\nMietgericht zurückzuweisen.\n\nDie Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen und\ndas Urteil des Obergerichts zu bestätigen. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nDas Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den\nAblauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den\nProzesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG\n- 93 -\n\nberuht (Art. 105 Abs. 2 BGG). \"Offensichtlich unrichtig\" bedeutet dabei \"willkürlich\"\n(BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1\nBGG).\n\nFür eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art.\n106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die\nSachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert\naufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E.\n1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit\npräzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante\nTatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E.\n1.3.1).\n\n2.\n\n"}