{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170003-L_2019-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_5_01.pdf", "Checksum": "1c996f304f00f7bed84169f35454db63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170003-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. Missbrauchsvermutung. Tragweite. Gerichtliche Mietzinsfestsetzung bei Unmöglichkeit der Ermittlung einer orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:26", "Checksum": "6b49a1fcd714c71bcc2ea2cddf0c0889", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L\nRegeste:\nZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. Missbrauchsvermutung. Tragweite. Gerichtliche Mietzinsfestsetzung bei Unmöglichkeit der Ermittlung einer orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete.\n\n8.4.4.6. Mit anderen Worten lassen sich gestützt auf den GIS-Browser immerhin\nAussagen zur Lärmexposition treffen, die aufgrund ihrer Offensichtlichkeit und gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung kein Fachwissen und auch keinen naturwissenschaftlichen Beweis erfordern. Insofern trifft die grundsätzliche Beanstandung der Klägerin nicht zu, es sei die von der Vorinstanz gewählte Methode\nohne Weiteres ungeeignet, um für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Lärmbelastung herangezogen zu werden (ganz abgesehen davon, dass die Klägerin\ndamit die Vergleichbarkeit der Wohnungen ohnehin nicht positiv dargetan hat).\n\n8.4.5. Die von der Vorinstanz in Anwendung dieser Methode erzielten Ergebnisse, d.h. das Ausscheiden konkreter Vergleichsobjekte wegen offensichtlicher\nNichtvergleichbarkeit der Lärmbelastung, hat die Klägerin in ihrer Berufung nicht\nim Einzelnen beanstandet. Demzufolge hat es diesbezüglich bei den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu bleiben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; dazu oben,\nE. 2.2). Selbst wenn aber die Klägerin diese Erwägungen der Vorinstanz in\nrechtsgenügender Weise beanstandet hätte, wäre nicht anders zu entscheiden:\n\n8.4.5.1. Das Vergleichsobjekt Nr. 2 (VF-strasse 34) lässt sich gestützt auf den\nGIS-Browser sogleich als hinsichtlich der Lärmbelastung offensichtlich nicht vergleichbar ausschliessen [Verweis auf Vi.]. Es ist diese Liegenschaft ungefähr\ngleich weit oder sogar weiter von der nächstgelegenen grösseren Strasse (VGstrasse) entfernt, als es das strittige Mietobjekt von der VC-strasse ist, und es ist\ndiese Lärmquelle mit Emissionswerten von tagsüber 69.6 dB und nachts 57.3 dB\nverglichen mit der VC-strasse (79.4/75.2 dB) ganz erheblich leiser, vor allem in der\n- 81 -\n\nNacht. Auch die noch weiter entfernte VH-strasse (59.6/51.7 dB) ist erheblich leiser. Dieselben Feststellungen gelten für das Vergleichsobjekt Nr. 18 (VF-strasse\n36), das an das Objekt Nr. 2 in Richtung der (leiseren) VH-strasse angrenzt. Beide\nVergleichswohnungen scheiden aufgrund offensichtlich leiserer Lage aus.\n\n8.4.5.2. Ähnliches gilt für die – ohnehin in einem anderen Quartier gelegenen –\nVergleichsobjekte Nr. 7 (VQ-strasse 91) und Nr. 11 (VR-strasse 24), die beide\ngleich weit bzw. weiter von den nächstgelegenen grösseren Strassen entfernt\nsind, als es das strittige Mietobjekt ist, wobei diese Strassen verglichen mit der\nVC-strasse ebenfalls erheblich leiser sind (VQ-strasse: 65.8/53.6 dB; VAA-strasse:\n59.2/51.0 dB; VAB-strasse: 61.2/51.3 dB); hinzu kommt, dass diese Objekte in\neiner Art Innenhof gelegen sind und von Häuserreihen abgeschirmt werden. Ihre\nLage ist offenkundig nicht mit jener des strittigen Mietobjekts vergleichbar. Das gilt\nauch für das – ebenfalls in einem anderen Quartier gelegene – Objekt Nr. 13 (VSstrasse 49), das von der viel ruhigeren VQ-strasse (65.8/53.6) weiter entfernt ist\nals die Wohnung der Beklagten von der VC-strasse. Auch das Objekt Nr. 23 (Agnesstrasse 39) ist verglichen mit dem strittigen Mietobjekt viel weiter von der\nnächstgelegenen grösseren Strasse entfernt, die ihrerseits erheblich ruhiger ist als\ndie VC-strasse (Q-strasse; 67.6/55.5 dB; vgl. …).\n\n8.4.5.3. Das Vergleichsobjekt Nr. 17 (VJ-strasse 3) ist zwar ähnlich weit (bzw.\netwas weiter) von der VC-strasse entfernt (diese weist im dort relevanten Abschnitt Emissionswerte von 78.2/74.2 dB auf), wie es auch die Wohnung der Beklagten ist, es ist diese Liegenschaft aber in der \"zweiten Reihe\" gelegen und wird\nvon einem Häuserblock abgeschirmt. Dies führt nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erheblich geringeren und nicht vergleichbaren Immissionen, als es bei der\nWohnung der Beklagten der Fall ist, die nicht abgeschirmt wird. Von der VKstrasse, die sich vom Objekt Nr. 17 in ähnlicher Distanz wie die VC-strasse zum\nstrittigen Mietobjekt befindet, gehen erheblich geringere Emissionen aus\n(67.4/59.7 dB; vgl. …).\n\n8.4.5.4. Die Vergleichsobjekte Nr. 8 (VQ-strasse 88) und Nr. 9 (VQ-strasse 82),\ndie sich ohnehin in einem anderen Quartier befinden, sind zwar beide etwas näher\n(rund 10 Meter) an einer lärmemittierenden Strasse gelegen als das strittige Mietobjekt, es ist diese Strasse jedoch – insbesondere in der Nacht – wesentlich ruhi-\n- 82 -\n\nger (65.8/53.6 dB) als die VC-strasse (79.4/75.2 dB); dieser Lärmunterschied kann\nnach allgemeiner Lebenserfahrung auch durch die etwas geringere Distanz zur\nLärmquelle offensichtlich nicht kompensiert werden. Dasselbe gilt ebenso für das\nVergleichsobjekt Nr. 22 (VG-strasse 223), das ähnlich weit (ebenfalls rund 10 Meter) von einer – ebenfalls vor allem in der Nacht – wesentlich ruhigeren Strasse\n(VG-strasse: 69.6/57.3 dB) entfernt liegt.\n\n8.4.5.5. Damit ergibt sich folgendes Bild: Die Vergleichsobjekte Nr. 2, 7-9, 11, 13,\n17-18 und 22-23 scheiden aufgrund ihrer unterschiedlichen Lage (Lärmbelastung)\nund die Objekte Nr. 5-15 und 19-20 aufgrund ihrer Lage in einem anderen Quartier\n(oben, E. 7) aus. Das Vergleichsobjekt Nr. 3 entfällt wegen unterschiedlicher\nGrösse und Bauperiode, das Objekt Nr. 5 infolge Anpassung der Kostenstände\n(oben, E. 6). Damit verbleiben bloss die Objekte Nr. 1, 4, 16 und 21, die für einen\nVergleich grundsätzlich in Frage kommen mögen. Eine genauere Beurteilung der\njeweiligen Lärmexposition könnte indessen, selbst wenn dies beantragt und die\nentsprechenden Tatsachen substantiiert behauptet worden wären, unterbleiben,\nda vier Vergleichsobjekte für den Beweis der orts- und quartierüblichen Mietzinse\nnicht ausreichen.\n\n"}