{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170003-L_2019-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_5_01.pdf", "Checksum": "1c996f304f00f7bed84169f35454db63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170003-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. Missbrauchsvermutung. Tragweite. Gerichtliche Mietzinsfestsetzung bei Unmöglichkeit der Ermittlung einer orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:26", "Checksum": "6b49a1fcd714c71bcc2ea2cddf0c0889", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L\nRegeste:\nZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. Missbrauchsvermutung. Tragweite. Gerichtliche Mietzinsfestsetzung bei Unmöglichkeit der Ermittlung einer orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete.\n\n8.3.3.5. Hinzu kommt, dass Langzeitmessungen der Lärmimmissionen innerhalb\nder jeweiligen Wohnungen, wie dies die Klägerin nunmehr in ihrer Berufung – verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. oben, E. 2.4) – beantragt, in dieser Form ohnehin\nnicht möglich wären. Hierfür wären in den Wohnungen der Beklagten und unbeteiligter Drittpersonen Gerätschaften über eine Dauer mehrerer Tage, unter Umständen sogar Wochen, zu installieren, die mit Mikrofonen und ähnlichen Einrichtungen auszustatten wären und die die in den Wohnungen wahrnehmbaren Geräusche aufzeichnen würden. Dies wäre – jedenfalls soweit technisch nicht sichergestellt werden könnte, dass hierbei keine konkreten Aufnahmen von Gesprächen\nund anderer in den Wohnungen wahrnehmbarer Geräusche stattfinden, sondern\ndass einzig die Lautstärke des von aussen eindringenden Lärms aufgezeichnet\nwürde – den Betroffenen nicht zuzumuten und würde einem unverhältnismässigen\nEingriff in ihre Freiheitsrechte (insbesondere Art. 13 BV) gleichkommen. So weit\nginge die Mitwirkungspflicht im Rahmen von Art. 160 Abs. 1 ZPO nicht (vgl. dazu\nKUKO ZPO-SCHMID, Art. 160 N 7).\n\n8.3.3.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Tatsachenvortrag der Klägerin hinsichtlich der Lärmexposition der einzelnen Wohnungen (strittiges Mietobjekt und\nVergleichswohnungen) als nicht hinreichend substantiiert. Selbst wenn also die\nVorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich nicht von sich aus hätte untersuchen\nbzw. nicht auf allgemein bekannte Tatsachen hätte abstellen dürfen, stünde der\nSachverhalt bezüglich der jeweiligen Lärmimmissionen mangels substantiierter\nBehauptung nicht fest. Dies führt dazu, dass die Vergleichbarkeit der Vergleichswohnungen mit dem strittigen Mietobjekt hinsichtlich des Lagekriteriums ohne\nWeiteres verneint werden muss, dies mit Ausnahme jener Objekte (Nr. 12, 16 und\n- 77 -\n\n21), in Bezug auf welche die Vergleichbarkeit der Lärmbelastung unbestritten ist.\nBereits aus diesem Grund scheitert der von der Klägerin zu erbringende (Gegen-)\nBeweis der orts- und quartierüblichen Mietzinse, denn drei Vergleichsobjekte –\nwovon zudem eines (Nr. 12) wegen seiner Lage in einem anderen Quartier ausscheidet (dazu oben, E. 7) – reichen hierfür nicht aus (vgl. oben, E. 4.6-4.9).\n\n8.4. Beurteilung der Lärmexposition auf Grundlage des GIS-Browsers\n\n8.4.1. Nach dem Gesagten erweist sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die\nGIS-Daten abgestellt hat. Für diesen Fall bringt die Klägerin in ihrer Berufung im\nWesentlichen zwei Beanstandungen vor, nämlich erstens, es habe die Vorinstanz\nDistanzangaben gemäss dem GIS-Browser in unzutreffender Weise ermittelt, und\nzweitens, es sei die von der Vorinstanz gewählte Methode zur Ermittlung der\nLärmbelastung in grundsätzlicher Weise untauglich.\n\n8.4.2. Diese Beanstandungen, selbst wenn sie zutreffen würden, helfen der Klägerin von vornherein nicht. Wie bereits ausgeführt, war es an ihr, positiv und konkret für jedes einzelne Objekt darzutun, dass und inwiefern die Vergleichswohnungen mit dem Mietobjekt auch hinsichtlich der jeweiligen Lärmsituation vergleichbar\nsind. Dieser Obliegenheit kommt die Klägerin aber nicht nach, wenn sie bloss das\nVorgehen der Vorinstanz kritisiert, ohne selbst irgendwelche Ausführungen zur\nkonkreten Vergleichbarkeit der Lärmsituationen zu machen. Bereits daran scheitert die Berufung.\n\n8.4.3. Das Vorbringen der Klägerin ist aber auch für sich genommen unzutreffend\nbzw. die von der Vorinstanz gewählte Methode im Kern nicht zu beanstanden.\nZum einen zielt der klägerische Einwand ins Leere, es habe die Vorinstanz zu Unrecht auf das \"Massstabswerkzeug\" der Karte \"Strassenlärm\" abgestellt, und es\nhabe dies zu ungenauen und unrichtigen Ergebnissen geführt: Entgegen der Klägerin (a.a.O.) ist das Massstabswerkzeug nicht der in der unteren linken Kartenecke sichtbare Massstab, der dann irgendwie über die Karte gelegt wird, um eine\nDistanz zu schätzen (was in der Tat ungenau wäre), sondern es befindet sich dieses Werkzeug oberhalb der Karte. Der dritte bzw. fünfte Button von links heisst\n\"Messwerkzeug zum Messen von Längen\". Das benutzerfreundliche pull-down-\nMenü gibt sogleich die Anleitung: \"Abschliessen eines Linienzugs mit Doppelklick\".\n- 78 -\n\nDas elektronische Messwerkzeug erlaubt Messungen, die um einiges genauer\nsind als auf herkömmlichem Kartenmaterial. Für die hier in Frage stehenden Zwecke ist dies ausreichend.\n\n8.4.4. Zum anderen trifft es nicht zu, dass die von der Vorinstanz gewählte Methode ein von vornherein untaugliches Instrument sein soll, um die Lärmexposition\nder involvierten Wohnungen miteinander zu vergleichen:\n\n"}