{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170003-L_2019-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_5_01.pdf", "Checksum": "1c996f304f00f7bed84169f35454db63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170003-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. Missbrauchsvermutung. Tragweite. Gerichtliche Mietzinsfestsetzung bei Unmöglichkeit der Ermittlung einer orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:26", "Checksum": "6b49a1fcd714c71bcc2ea2cddf0c0889", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L\nRegeste:\nZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. Missbrauchsvermutung. Tragweite. Gerichtliche Mietzinsfestsetzung bei Unmöglichkeit der Ermittlung einer orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete.\n\n8.3.3.2. Wie bereits ausgeführt (E. 5), oblag es im Ergebnis der Klägerin, den\nBeweis der orts- und quartierüblichen Mietzinse zu erbringen, zu diesem Zweck\nwenigstens fünf Vergleichsobjekte zu benennen und hierfür sämtliche Tatsachen\nvorzubringen, die für die Beurteilung der Vergleichbarkeit relevant sind. Insofern\nlag es grundsätzlich an ihr, alle für die Beurteilung der Lage – also insbesondere\nauch der jeweiligen Lärmbelastung – erheblichen Tatsachen zu behaupten und im\nBestreitungsfalle zu beweisen. Mit Bezug auf die Lärmbelastung beliess es die\nanwaltlich vertretene Klägerin aber im Wesentlichen bei der Behauptung, es sei\ndie Lage des strittigen Mietobjekts sowie jene sämtlicher Vergleichsobjekte als\n\"mässig lärmig\" zu bezeichnen (…). Was mit dieser von der Klägerin geschaffenen\nKategorie einer \"mässig lärmigen Lage\" aber im Einzelnen gemeint sein soll, ist\nnicht klar, und es liesse sich darüber, ob eine Lage als \"mässig lärmig\" zu gelten\nhat, vernünftigerweise auch keinen Beweis abnehmen. Spätestens als die Beklagte die Vergleichbarkeit der jeweiligen Lärmbelastungen im Einzelnen bestritten\nhatte, wäre es an der Klägerin gewesen, hierzu substantiierte Angaben zu machen. Dies hätte sie etwa in der Form tun können, wie es die Vorinstanz – ob zu\nRecht oder zu Unrecht – getan hat, nämlich durch Angabe der Emissionswerte der\nnächstgelegenen Strassen, der Distanzen sowie der allenfalls vorhandenen lärmdämmenden Hindernisse, so, wie sie sich aus dem GIS-Browser ergeben, und\n- 75 -\n\nzwar für jede der Vergleichswohnungen sowie für das strittige Mietobjekt separat\nund konkret. Es wäre ihr auch freigestanden, öffentlich zugängliche Begebenheiten zu besichtigen, entsprechende Fotografien, Pläne o.Ä. einzureichen und – um\nkonkrete Behauptungen treffender aufstellen zu können – allenfalls selbst Messungen durchzuführen. Selbst auf die Aufforderung der Vorinstanz hin, zur Lärmsituation (insbesondere zum GIS-Browser) eingehender Stellung zu nehmen, hat\nsich die Klägerin darauf beschränkt darzulegen, weshalb die von der Vorinstanz\nvorgeschlagene Methode zur Beurteilung der Lärmimmissionen unbrauchbar sei,\ndies jedoch ohne selbst weitere Behauptungen zu den jeweiligen Lärmbelastungen aufzustellen oder darzutun, wie denn eine Beurteilung ihrer Ansicht nach erfolgen soll. Namentlich genügt es nicht, in allgemeiner abstrakter Art darzulegen,\nwelche Einflüsse theoretisch (auch noch) relevant sein könnten, um die am Empfangspunkt auftreffenden Lärmimmissionen zu beeinflussen. Es wäre vielmehr an\nder Klägerin gelegen, dies konkret darzutun.\n\n8.3.3.3. Entgegen ihrer Darstellung in der Berufung hat die Klägerin vor Vorinstanz zudem einzig für die Lärmbelastung des strittigen Mietobjekts ein Gutachten (bzw. einen hierfür von vornherein untauglichen Augenschein) offeriert, nicht\naber – jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit – ein Gutachten zur Lärmbelastung der Vergleichsobjekte. Ein pauschales Beweisangebot (Augenschein und\nGutachten) zu \"sämtlichen Vergleichskriterien\" hinsichtlich aller Vergleichsobjekte\nist zu unspezifisch, als dass dies als Offerte eines zu erstellenden Lärmgutachtens\nhinsichtlich aller Wohnungen betrachtet werden könnte (vgl. zudem …, wo ein\nGutachten/Augenschein zum Beweis der rein theoretischen Ausführungen der\nKlägerin zur Beurteilung der Lärmexposition einer Wohnung im Allgemeinen angeboten wurde).\n\n8.3.3.4. Selbst wenn aber die Klägerin ein Gutachten zur Frage der Lärmbelastung sämtlicher Wohnungen form- und fristgerecht offeriert hätte, so wäre ein solches Beweismittel mangels dazugehöriger substantiierter Tatsachenbehauptung\ntrotzdem nicht abzunehmen gewesen. Die Behauptung, es seien die jeweiligen\nLagen allesamt als \"mässig lärmig\" zu bezeichnen (bzw., implizit, es seien diese\nhinsichtlich der Lärmimmissionen \"vergleichbar\"), ist zu unspezifisch und zu vage,\nals dass dies zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht werden könnte.\n- 76 -\n\nVielmehr hätte die Klägerin konkrete Immissionswerte (allenfalls auch einen Bereich von Dezibelwerten) behaupten müssen, was dann zum Beweis hätte verstellt\nwerden können. Nach der Konzeption der schweizerischen Zivilprozessordnung\ngeht es nicht an, die jeweiligen Behauptungen – etwa, weil einer Partei der diesbezügliche Sachverhalt selbst unbekannt ist – erst im Anschluss an das Beweisverfahren aufzustellen bzw. die Beweisabnahme (hier: die Erstellung eines Lärmgutachtens) dafür zu verwenden, um die notwendigen Behauptungen erst aufstellen zu können.\n\n"}