{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170003-L_2019-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_5_01.pdf", "Checksum": "1c996f304f00f7bed84169f35454db63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170003-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. Missbrauchsvermutung. Tragweite. Gerichtliche Mietzinsfestsetzung bei Unmöglichkeit der Ermittlung einer orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:26", "Checksum": "6b49a1fcd714c71bcc2ea2cddf0c0889", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L\nRegeste:\nZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. Missbrauchsvermutung. Tragweite. Gerichtliche Mietzinsfestsetzung bei Unmöglichkeit der Ermittlung einer orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete.\n\n8.3.2.5. Die vom Kanton Zürich gestützt auf das Kantonale Geoinformationsgesetz (KGeoIG, LS 704.1; dieses in Ausführung des Bundesgesetzes über Geoinformation [GeoIG, SR 510.62]) im Internet (§ 8 f. KGeoIG; Art. 3 Abs. 1 lit. j\nGeoIG) zur allgemeinen Verfügung gestellten Geodaten sind allgemein bekannte\nTatsachen i.S.v. Art. 151 ZPO. Die Karte \"Strassenlärm\" bildet in Form eines\nLärmbelastungskatasters gemäss Art. 37 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR\n814.41) Geobasisdaten des Bundesrechts ab (Anhang 1 der kantonalen Geoinformationsverordnung [KGeoIV, LS 704.11] i.V.m. Anhang 1 der Verordnung über\nGeoinformation [GeoIV, SR 510.620]). Das Zuverfügungstellen im Internet ist Folge des gesetzgeberischen Entscheids. Die Vorinstanz hat den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu diesen allgemein bekannten Tatsachen, d.h.\ninsbesondere zu deren Offenkundigkeit bzw. inhaltlichen Richtigkeit zu äussern.\nFolglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf allgemein bekannte Daten des GIS-Browsers (Emissionswerte, Strassenkarten, Distanzangaben, bauliche Gegebenheiten) abgestellt hat, obschon diese von keiner Partei behauptet\nwurden. Dies war nach Art. 151 ZPO zulässig und verletzt Art. 247 Abs. 2 lit. a\nZPO nicht.\n\n8.3.2.6. Dies gilt indessen nicht, soweit sich die Vorinstanz in ihrem Urteil auf andere – nicht amtliche – Informationen aus dem Internet (insbesondere aus Google\nStreet View) gestützt hat, so namentlich mit Bezug auf die Tatsachen, dass sich in\nder Nähe des Vergleichsobjekts Nr. 4 eine Lärmschutzwand befinden soll und\ndass einige Objekte in Tempo-30-Zonen liegen sollen. Google Street View weist in\nkeiner Hinsicht offiziellen oder amtlichen Charakter auf, und es sind die darin enthaltenen Informationen nicht hinreichend verlässlich, um als allgemein bekannt\nqualifiziert werden zu können (vgl. BGE 143 IV 380, E. 1.3.2 zu Informationen aus\n\"Wiktionnaire\"); namentlich mögen sie veraltet sein. Dass die Vorinstanz offenbar\nKenntnis davon hat, dass sich zwischen der Seebahnstrasse bzw. der Bahnlinie\nund der VN-Strasse eine Lärmschutzwand befindet, macht diese Information nicht\n- 73 -\n\nzu einer notorischen Tatsache i.S.v. Art. 151 ZPO, denn persönliches Wissen des\nRichters über den konkreten Beweisgegenstand führt nicht zu Notorietät (BGer,\n5A_774/2017 vom 12. Februar 2018, E. 4.1.1; 5A_606/2018 vom 13. Dezember\n2018, E. 6.1.2). Diese Informationen sind weder offenkundig noch notorisch i.S.v.\nArt. 151 ZPO, sodass hierfür Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO zur Anwendung kommt.\n\n8.3.2.7. Wie bereits erwähnt müssen die Parteien, insbesondere wenn sie anwaltlich vertreten sind, auch bei Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime\n(Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) den Prozessstoff grundsätzlich selbst beschaffen und\ndas Gericht auf Tatsachen und Beweismittel hinweisen. Das Gericht hat sich eine\ngewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und nicht aus eigenem Antrieb zu ermitteln\n(oben, E. 8.3.2.1). Diese Grundsätze verletzt die Vorinstanz, wenn sie von Amtes\nwegen Internetrecherchen auf Google Street View durchführt, obschon die anwaltlich vertretenen Parteien die entsprechenden Tatsachen – selbst nach mehrfachem Hinweis darauf, dass die Behauptungslage zur Lärmsituation ungenügend\nsei – nicht vorgebracht haben. Eine solche Untersuchung des (nicht notorischen)\nSachverhalts, die ohne jede Mitwirkung bzw. Veranlassung durch die Parteien erfolgt, verletzt Art. 247 Abs. 2 ZPO.\n\n8.3.2.8. Hinzu kommt, dass eine Internetrecherche (Konsultation von Google\nStreet View), wie sie die Vorinstanz von sich aus vorgenommen hat, kein nach Art.\n168 Abs. 1 ZPO zulässiges Beweismittel darstellt (anders als in Kinderbelangen\ngilt hier ein numerus clausus zulässiger Beweismittel; vgl. BGE 141 III 433,\nE. 2.5.1; BGer, 4A_85/2017 vom 4. September 2017, E. 2.1). Ob eine Lärmschutzwand besteht oder nicht und ob für eine Strasse \"Tempo 30\" gilt, sind\ngrundsätzlich behauptungs- und gegebenenfalls beweisbedürftige Tatsachen, dies\nim Unterschied zu den im GIS-Browser abrufbaren Informationen, die allgemein\nbekannt und damit weder zu behaupten noch zu beweisen sind.\n\n8.3.2.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar nicht hätte\nberücksichtigen dürfen, dass zwischen der Seebahnstrasse bzw. der Bahnlinie\nund der VN-Strasse eine Lärmschutzwand besteht und dass für bestimmte Strassen \"Tempo 30\" gilt, dass sie aber sehr wohl befugt war, auf die im GIS-Browser\nabrufbaren Informationen zurückzugreifen.\n- 74 -\n\n8.3.3.\n\n8.3.3.1. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Vorhandensein\neiner Lärmschutzwand beim Objekt Nr. 4 bzw. darauf abgestellt hat, dass sich einige Vergleichsobjekte in Tempo-30-Zonen befinden, und dass sie dadurch\nArt. 247 Abs. 2 lit. a ZPO verletzt hat, hilft der Klägerin indessen nicht weiter. Die\nNichtbeachtung dieser Tatsachen führt nämlich nicht dazu – wovon die Klägerin\naber im Kern auszugehen scheint –, dass für die Beurteilung der Lärmbelastung\ndes strittigen Mietobjekts und der einzelnen Vergleichswohnungen ein Lärmgutachten einzuholen wäre bzw. dass die Vergleichswohnungen mit Bezug auf die\nLage (Lärm) ohne Weiteres als vergleichbar anzusehen wären. Aus den folgenden\nGründen wäre die Berufung der Klägerin nämlich selbst dann nicht erfolgreich,\nwenn auch das Abstellen auf die im GIS-Browser gespeicherten Informationen\nunzulässig gewesen wäre, wie dies die Klägerin geltend macht.\n\n"}