{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170003-L_2019-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_5_01.pdf", "Checksum": "1c996f304f00f7bed84169f35454db63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170003-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. 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Die soziale Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht aber nicht dazu, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, wenn die Parteien darauf verzichten, ihre Standpunkte\nin das Verfahren einzubringen bzw. zu erklären, sondern sie begründet im Grundsatz nur eine – gegenüber Art. 56 ZPO – verstärkte Fragepflicht. Wie unter der im\nordentlichen Verfahren geltenden Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den\nProzessstoff grundsätzlich selbst beschaffen und das Gericht auf Tatsachen und\nBeweismittel hinweisen. Das Gericht kommt den Parteien mit spezifischen Fragen\nzu Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen aufgestellt und die notwendigen\nBeweismittel bezeichnet werden, und es weist die Parteien auf ihre Obliegenheit\nhin, bei der Sachverhaltserstellung mitzuwirken. Ist eine Partei durch einen Anwalt\nvertreten, so kann und muss sich das Gericht wie im ordentlichen Verfahren eine\ngewisse Zurückhaltung auferlegen und darf nicht eine Partei zuungunsten der anderen beraten. Es ist insbesondere nicht Sache des Richters, aus eigenem Antrieb\nzu ermitteln, die Akten zu durchforsten oder auf andere Weise nach Beweismitteln\nzu suchen, um anstelle der Parteien Behauptungen aufzustellen oder zu beweisen\n(BGE 141 III 569, E. 2.3; 139 III 13, E. 3.2; BGer, 4D_87/2017 vom 20. März 2018,\nE. 3.3.1; 4A_703/2016 vom 24. Mai 2017, E. 7; 4A_701/2012 vom 19. April 2013,\nE. 1.2).\n\n8.3.2.2. Sowohl bei der eingeschränkten Untersuchungsmaxime als auch bei der\nVerhandlungsmaxime gibt es hiervon indes Ausnahmen. Hierzu zählen insbesondere offenkundige oder notorische Tatsachen (Art. 151 ZPO; zu den Ausnahmen\nim Einzelnen SARBACH, Gedanken zur Verhandlungsmaxime, ZBJV 136/2000,\nS. 685 ff., 698 ff.). Diese sind von den Parteien nicht zu behaupten und bedürfen\ngrundsätzlich keines Beweises. Möchte das Gericht auf eine offenkundige Tatsache abstellen, die von den Parteien nicht behauptet worden ist, so hat es den Parteien in der Regel vorgängig das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren (KUKO\nZPO-SCHMID, 2. Aufl., Art. 151 N 3; ZK ZPO-HASENBÖHLER, 3. Aufl., Art. 151\nN 3d). Die Parteien müssen sich dazu äussern können, nicht nur, um allfällige\nZweifel an der Offenkundigkeit bzw. an der Richtigkeit der Tatsache äussern zu\n- 71 -\n\nkönnen (so DIKE Kommentar ZPO-LEU, 2. Aufl., Art. 151 N 7), sondern auch und\nvor allem, weil sonst das aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Verbot von Überraschungsentscheiden greifen würde.\n\n8.3.2.3. Tatsachen sind i.S.v. Art. 151 ZPO offenkundig, wenn sie allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts verbreitet bekannt sind. Nicht erforderlich ist,\ndass die Allgemeinheit bzw. das Gericht die offenkundige Tatsache unmittelbar\nkennt, solange sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt\n(BGE 135 III 88, E. 4; 143 IV 380, E. 1.1.1; BGer, 5A_719/2018 vom 12. April\n2019, E. 3.2.1; 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018, E. 4.1.1; 4A_509/2014 vom\n4. Februar 2015, E. 2.1-2.2). Der Umstand allein, dass eine Tatsache in allgemein\nzugänglichen Quellen (insbesondere im Internet) enthalten ist, genügt für sich\naber nicht, um die Tatsache als offenkundig bzw. allgemein bekannt zu qualifizieren (BGE 143 IV 380, E. 1.1-1.2; BGer, 5A_639/2014 vom 8. September 2015,\nE. 7.4; 4A_486/2017 vom 23. März 2018, E. 3.2.2). Zusätzlich erforderlich ist erstens, dass sich die Information leicht auffinden lässt, d.h. eine Nachforschung einfach und schnell möglich ist, und zweitens, dass sie zudem aus einer vertrauenswürdigen Quelle mit einem gewissen \"amtlichen Anstrich\" stammt (vgl. BGE 143\nIV 380, E. 1.2 und E. 1.3.2; BGer, 4A_582/2016 vom 6. Juli 2017, E. 4.5-4.6). Als\nin diesem Sinne offenkundige Tatsachen gelten etwa Geschehnisse der Weltgeschichte, Naturereignisse, Wechselkurse (BGE 135 III 88, E. 4), Handelsregistereinträge (BGer, 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012, E. 2.2), offizielle inländische\nStatistiken (BGE 128 III 4, E. 4b/bb; BGer, 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018,\nE. 3.3) sowie amtliche Geodaten (BGer, 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019,\nE. 2.4), nicht aber beispielsweise öffentlich zugängliche Presseartikel (BGer,\n5A_639/2014 vom 8. September 2015, E. 7.4) oder Bücher (BGer, 4A_486/2017\nvom 23. März 2018, E. 3.2.2), der LIBOR-Zinssatz (BGE 143 III 404, E. 5.3.3)\noder Informationen aus \"Wiktionnaire\" oder \"Wikipedia\" (BGE 143 IV 380,\nE. 1.3.2).\n\n8.3.2.4. Die Vorinstanz hat, ohne dass die Parteien die entsprechenden Tatsachen von sich aus behauptet hätten, unter anderem auf die Strassenlärmwerte\n(Emissionswerte) des Zürcher Geoinformationssystems (GIS-Browser) abgestellt\nund aus dieser Quelle zudem Distanzangaben sowie andere örtliche bzw. bauliche\n- 72 -\n\nGegebenheiten (z.B. Abschirmung einer Liegenschaft durch eine andere) entnommen. Sie hat die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung mündlich sowie\nmit nachfolgender Präsidialverfügung schriftlich aufgefordert, dazu Stellung zu\nnehmen.\n\n"}