{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170003-L_2019-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_5_01.pdf", "Checksum": "1c996f304f00f7bed84169f35454db63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170003-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. 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ZPO und aus dem Grundsatz von\nTreu und Glauben ergebende prozessuale Mitwirkungsobliegenheit trifft, die sie\ndazu anhält, bei der Beweiserhebung loyal mitzuwirken und jene Angaben und\nUnterlagen zu liefern, die sich (allein) in ihrem Machtbereich befinden. Im Rahmen\ndieser allgemeinen Mitwirkungsobliegenheit, die in jedem Mietzinsanfechtungsverfahren gilt, ist die nicht beweisbelastete Partei aber nicht gehalten, Dokumente zu\nbeschaffen (bzw. deren Edition zu verlangen) oder Angaben zu machen, über die\nsie nicht verfügt. Eine Verletzung dieser prozessualen Mitwirkungsobliegenheit\nführt nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern sie ist als eine unberechtigte\nVerweigerung gemäss Art. 164 ZPO im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGE 142 III 568, E. 2; BGer, 4A_461/2015 vom 15. Februar 2016, E.\n3.2 und 3.3; vgl. auch BGE 139 III 13, E. 3.2; BGer, 4A_400/2017 vom 13. September 2018, E. 2.2.2.2 am Ende [=Pra 2019 Nr. 77; Erw. nicht publ. in BGE 144\nIII 514]). Darüber hinaus trifft die nicht behauptungs- bzw. beweisbelastete Partei\neine allgemeine, ebenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie aus\nArt. 8 ZGB und Art. 150 Abs. 1 ZPO abgeleitete Obliegenheit, Bestreitungen so\nsubstantiiert und detailliert vorzutragen, als es ihr möglich und zumutbar ist.\nObschon das Gericht im Anwendungsbereich der (sozialen) Untersuchungsmaxime nicht an die Behauptungen und Bestreitungen der Parteien gebunden ist, führt\neine nicht hinreichend substantiiert vorgetragene Bestreitung in der Regel dazu,\ndass die entsprechende Tatsache als erstellt zu betrachten ist.\n- 53 -\n\n1.23. Von dieser allgemeinen Mitwirkungs- bzw. Substantiierungsobliegenheit abzugrenzen sind Gesetzesbestimmungen, die die Beweislast in Abweichung von\nArt. 8 ZGB regeln, sowie Vermutungen. Während Erstere schlicht die Beweislast\numkehren, ohne dass hierfür eine Vermutungsbasis nachgewiesen werden müsste (sog. schlichte Beweislastumkehr; dazu zählt etwa Art. 3 Abs. 1 ZGB), ändern\nVermutungsregeln grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung, sie erleichtern\nder beweisbelasteten Partei den Beweis aber dadurch, dass – abgesehen von der\nMöglichkeit, die rechtserheblichen Tatsachen direkt nachzuweisen – vom Vorliegen bestimmter anderer Tatsachen (der Vermutungsbasis) auf die rechtserheblichen Tatsachen bzw. die Rechtsfolge selbst geschlossen wird (Vermutungsfolge).\nDogmatisch lassen sich Vermutungen einerseits in gesetzliche und tatsächliche\nunterteilen, je nachdem, ob sie unmittelbar durch das Gesetz aufgestellt werden\noder ob sie in der allgemeinen Lebenserfahrung begründet sind. Sofern tatsächliche Vermutungen über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung erlangen, stellen auch sie – als Teil des Bundesprivatrechts – normative Rechtsregeln dar. Andererseits lassen sich Vermutungen danach unterscheiden, ob als deren Folge\n(d.h. als Folge des Beweises der Vermutungsbasis) eine Tatsache vermutet wird,\nnämlich jene, die von der beweisbelasteten Partei zu beweisen ist (Tatsachenvermutung), oder ob direkt auf eine Rechtsfolge geschlossen wird (Rechtsvermutung). Neben der Möglichkeit, die Vermutungsbasis durch Gegenbeweis zu entkräften, steht es der nicht beweisbelasteten Partei in ersterem Fall frei, die vermutete Tatsache als solche zu widerlegen (Beweis des Gegenteils) oder aber sich\ngegen andere, die fragliche Rechtsfolge begründende Tatsachen zu richten.\nDemgegenüber lässt eine Rechtsvermutung, sofern die Vermutungsbasis bewiesen ist, unmittelbar auf die entsprechende Rechtsfolge schliessen, sodass es der\nGegenpartei nur offensteht, diese Rechtsfolge durch Widerlegung der sie begründenden Tatsachen umzustossen. Sofern die Vermutungsbasis nachgewiesen ist,\nführt eine Rechtsvermutung im Ergebnis also zu einer eigentlichen Beweislastumkehr (vgl. zum Ganzen etwa ZK-JUNGO, Art. 8 ZGB, 3. Aufl. 2018, N 267 ff.; BK-\nWALTER, Art. 8 ZGB, 2012, N 362 ff.).\n\n1.24. BGE 139 III 13 betraf einen Fall, in dem der Anfangsmietzins gemäss dem\namtlich genehmigten Formular gegenüber dem Vormietzins um rund 43 % erhöht\nwurde, wobei sich eine solche Erhöhung nicht durch die Entwicklungen des Refe-\n- 54 -\n\nrenzzinssatzes bzw. der Konsumentenpreise erklären liess (vgl. a.a.O., E. 3.1.4).\nAus diesem Umstand schloss das Bundesgericht darauf, dass es – obschon die\nBeweislast für den Nachweis der Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses\ngrundsätzlich beim Mieter liege – nunmehr an der Vermieterin sei, zu beweisen,\ndass der vereinbarte Mietzins trotz des Anscheins der Missbräuchlichkeit nicht\nmissbräuchlich sei und somit ein Ausnahmefall vorliege (a.a.O., E. 3.2). In einem\nsolchen Fall obliege es im Ergebnis der Vermieterin, mindestens fünf Vergleichsobjekte beizubringen und deren konkrete Merkmale substantiiert darzulegen\n(a.a.O., E. 3.3). In jenem Fall misslang der Vermieterin der Beweis der Orts- und\nQuartierüblichkeit, weshalb das Bundesgericht den Beweis der Missbräuchlichkeit\n– aufgrund des Anscheins – als erbracht erachtete (a.a.O., E. 3.4).\n\n"}