{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170003-L_2019-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_5_01.pdf", "Checksum": "1c996f304f00f7bed84169f35454db63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170003-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. 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Die Parteivertreter hatten darüber hinaus diverse Eingaben zu verfassen.\nAufgrund des damit einhergehenden Zeitaufwands bzw. der resultierenden Zuschläge nach § 11 Abs. 3 AnwGebV rechtfertigt es sich bei der ordentlichen\nGrundgebühr sowie Parteientschädigung zu bleiben, also ohne die praxisgemäss\ninsbesondere der Berechnung des Kostenvorschusses zugrunde gelegte Reduktion auf 2/3 der Gebühr. Dies führt zu eine Gerichtsgebühr von Fr. 7‘730.– und zu\neiner (vollen) Parteientschädigung von Fr. 9‘460.– (inkl. MWSt).\n\n(…)“\n\n*******\n\nAus dem Urteil des Obergerichts NG190019-O vom 2. März 2020 (Beschwerde\nans Bundesgericht offen; Gerichtsbesetzung: Lichti Aschwanden, Higi, Sarbach;\nGerichtsschreiber Zogg):\n\n\"(…)\n\nSachverhalt und Prozessgeschichte\n\n(…)\n1.4. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 30. September 2019 rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge. Mit Verfügung vom 7.\nOktober 2019 wurde von ihr ein Kostenvorschuss verlangt und die Prozessleitung\ndelegiert. Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten\nwurden beigezogen. Von der Einholung einer Berufungsantwort ist abzusehen\n- 44 -\n\n(Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid\nein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als\nspruchreif.\n\nProzessuales\n\n1.5. Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen\nRechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2\nZPO). Nachdem die Klägerin (Vermieterin) den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde abgelehnt hatte (vgl. Art. 210 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 211 Abs. 2 lit. a\nZPO), erhob sie vor Vorinstanz Klage mit dem Begehren, es sei der Anfangsmietzins für nicht missbräuchlich zu erklären. Hierbei handelt es sich der Sache nach\num eine als actio duplex ausgestaltete (negative) Gestaltungsklage, bei der auch\ndie beklagte Partei (hier: die Mieterin) mit Bezug auf die Festsetzung des Anfangsmietzinses selbständige Anträge stellen kann, ohne dass sie hierfür formell\nWiderklage erheben müsste; an ihre Anträge vor der Schlichtungsbehörde bzw. an\nden (nur von der Gegenseite abgelehnten) Urteilsvorschlag ist sie hierbei nicht\ngebunden (vgl. hierzu BGE 135 III 253, E. 2; BSK OR I-W EBER, Vor Art. 253 ff. N\n15, Art. 270 N 7). Der Streitwert einer solchen Klage entspricht in der Regel der\nüber zwanzig Jahre aufgerechneten Differenz zwischen dem angefochtenen Anfangsmietzins und dem von der Mieterin im gerichtlichen Verfahren beantragten\nneuen Mietzins (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Vor Vorinstanz verlangte die Beklagte\neine Herabsetzung des Nettomietzinses von monatlich Fr. 1'060.– auf Fr. 738.–,\nwas einen Streitwert von Fr. 77'280.– ergibt. Damit ist die Berufung grundsätzlich\nzulässig.\n\n1.6. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Die Berufung\nführende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids\neinlässlich auseinandersetzen und wenigstens rudimentär darlegen, an welchen\nkonkreten Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Hierbei sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik\nberuht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Berufungsschrift (praktisch) wortgleich wiederzu-\n- 45 -\n\ngeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138\nIII 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1;\n5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).\n\n1.7. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über\nvolle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung wie auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO). Dies\nbedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie\nein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen\nFragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr)\nvortragen. Vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln –\ngrundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung (und gegebenenfalls in der Berufungsantwort) erhobenen Beanstandungen zu beschränken\n(BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Berufungsinstanz aber weder an die\nArgumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie wendet das Recht\nvon Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen,\nweshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder\ndiese mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung\nabweisen kann (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).\n\n"}