{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170003-L_2019-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_5_01.pdf", "Checksum": "1c996f304f00f7bed84169f35454db63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170003-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. Missbrauchsvermutung. Tragweite. Gerichtliche Mietzinsfestsetzung bei Unmöglichkeit der Ermittlung einer orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:26", "Checksum": "6b49a1fcd714c71bcc2ea2cddf0c0889", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L\nRegeste:\nZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. Missbrauchsvermutung. Tragweite. Gerichtliche Mietzinsfestsetzung bei Unmöglichkeit der Ermittlung einer orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete.\n\n3.8.12. Objekt Nr. 14 (VY-strasse 43) ist 20 m von der mit 74.5 bzw. 66.4 dB bemessenen VAA-strasse entfernt, was distanzreduzierte Werte von 61.5 bzw.\n53.4 dB ergibt. Es ist zudem durch einen Gebäudevorsprung geschützt, umso\nmehr dürfte es insbesondere nachts deutlich ruhiger als beim Referenzobjekt sein.\nObjekt Nr. 20 liegt ca. 11 m von der verkehrsberuhigten und weitläufigen Q-\nstrasse entfernt, deren Werte tagsüber bei 69.8, nachts bei 59.3 dB liegen. Um die\nDistanz reduziert ergeben sich deutlich ruhigere Lärmexpositionen von 59.4 dB\ntagsüber bzw. 48.9 dB nachts. Von der im 90-Grad-Winkel dazu verlaufenden VAstrasse ist die Wohnung an die 45 m entfernt; deren Lärm dürfte sich folglich kaum\nauswirken. Gleiches gilt für Objekt Nr. 21, welches an der lauten VC-strasse liegt,\nwelche Lärm von 78.2 bzw. 74.2 dB verursacht, was infolge des lediglich 2 m entfernten Objekts jedenfalls als erheblich lärmiger als beim Mietobjekt einzustufen\nist.\n\n3.8.13. Deutliche Unterschiede ergeben sich sodann zwischen dem Mietobjekt\nund dem Vergleichsobjekt Nr. 22 (VG-str. 223): Wie schon in Zusammenhang mit\nden Objekten 2 und 18 an der VF-strasse diskutiert, ist die VG-strasse in diesem\nBereich eine verkehrsberuhigte Tempo-30-Zone. Im Abschnitt 15441 liegen die\nEmissionswerte Tag und Nacht bei lediglich 69.6 bzw. 57.3 dB. Selbst ohne Berücksichtigung des Abstands zur Strasse von 7 m ergibt sich daraus eine erheblich\ntiefere Lärmbelastung als beim Mietobjekt. Erst recht gilt dies für das Vergleichsobjekt Nr. 23 (VB-strasse 39). Dieses ist von der VC-strasse durch Gebäude völlig\nabgeschirmt und liegt zudem mehr als 100 m von dieser entfernt (Luftlinie). In 120\nbzw. 100 m Entfernung mündet die Strasse in die VZ- bzw. die Q-strasse, welche\n- 28 -\n\nEmissionswerte von 77.9 bzw. 73.4 dB (VZ-strasse) und 67.5 bzw. 55.5 dB (Q-\nstrasse) aufweisen. Distanzbereinigt ergibt sich selbst aus Richtung VZ-strasse\nnur ein Schalldruckpegel von 57.2 dB tagsüber und 52.7 dB nachts, und selbst\ndas nur, wenn man trotz der grossen Entfernung zur Einmündung von einer Li-\nnien- und nicht von einer Punktschallquelle ausgeht. Bei diesem Wert kann man je\nnach Empfindlichkeit und Konstitution auch bei offenem Fenster schlafen.\n\nOb dies ratsam ist, ist allerdings eine andere Frage: Während in Zusammenhang mit dem Zürcher\nund Frankfurter Flughafen oder auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Lautstärke\nvon Kirchenglocken ursprünglich noch angenommen wurde, die nächtliche Aufweckschwelle liege\nbei 60 dB(A), zeigen neuere Erkenntnisse der Wissenschaft, die in die Beurteilung der Lärmschutzbehörden eingeflossen sind, dass bereits ab einer durchschnittlichen nächtlichen Lärmbelastung von 40-50 Dezibel (dB) der Schlaf gestört werden kann (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung BGer 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 5.2). Aufwachreaktionen sind schon bei\nGeräusch-Maximalpegeln von 35 dB möglich. Folge davon sind Schlafmangel und damit verbunden verminderte Aufmerksamkeit und Leistungsfähigkeit am Folgetag. Besonders davon betroffen\nsind Kinder, kranke Menschen und Menschen, die regelmässig nachts arbeiten und tagsüber\nschlafen. Hinzu kommt, dass selbst akustische Störungen, die nicht zum Aufwachen führen,\nKrankheiten wie Bluthochdruck, Herzkranzerkrankungen und gar Herzinfarkt oder Schlaganfall\nbegünstigen können, da der menschliche Körper auf jedes störende Geräusch mit der Ausschüttung von Stresshormonen reagiert, so dass das Herz schneller schlägt und der Blutdruck sowie die\nAtemfrequenz steigen (vgl. zum Ganzen die Studie «Lärmbelastung in der Schweiz» des Bundesamts für Umwelt, S. 9, abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/laerm/uz-\numwelt-zustand/laermbelastung-in-der-schweiz.pdf.download.pdf/UZ-1820-D.pdf [besucht am 12.\nAugust 2019]). Zu ähnlichen Schlüssen kommen deutsche Behörden\n(https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/leistungen/umwelt/info/ger_quellen/ger_quellen.htm\n[besucht am 12. August 2019]). Auch das Bundesgericht hat im Laufe der Zeit seine Rechtsprechung in Zusammenhang mit Fluglärm- und Glockenklangimmissionen verschärft (a.a.O.) und bezieht mittlerweile eine ETH-Studie aus dem Jahr 2011 in seine Überlegungen mit ein, aus welcher\nhervorgeht, dass es wohl keine fixe, vom Schalldruckpegel abhängige Aufwachschwelle gibt; zwar\nnimmt die Wahrscheinlichkeit des Aufwachens mit steigendem Maximalpegel zu. Sie erhöht sich\nindessen vermutlich auch schon bei Ereignissen, die akustisch nur unwesentlich aus dem Hintergrund hervortreten (a.a.O, E. 5.3). Dies deckt sich mit der Erfahrung, dass man ohne weiteres bei\nin Zimmerlautstärke laufendem Fernsehgerät (ca. 60 dB(A)) einschlafen kann, oft aber spätestens\nbei der dramatischen Musik in der Schlussphase eines Films wieder aufwacht – und sich dabei\nkeineswegs erholt fühlt.\n\n3.8.14. Aus den vorstehend dargestellten Gründen erscheinen die Objekte Nr. 1\n(VD-strasse 72), 2 (VF-strasse 34), 3 (VL-strasse 15), 4 (VN-Strasse 48), 7 (VQ-\n- 29 -\n\nstrasse 91), 8 und 9 (VQ-strasse 88 und 82), 10 (VT-strasse 17), 11 (VR-strasse\n24), 13 (VS-strasse 49), Nr. 14 (VY-strasse 43), 17 (VJ-strasse 3), 18 (VF-strasse\n36), 20 (Q-strasse 9), 21 (VC-strasse 286), 22 (VG-strasse 223), und 23 (VBstrasse 39) punkto Lärmimmissionen als mit dem Mietobjekt offensichtlich nicht\nvergleichbar.\n\n3.9. Bauperiode\n\n"}