{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170003-L_2019-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_5_01.pdf", "Checksum": "1c996f304f00f7bed84169f35454db63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170003-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. Missbrauchsvermutung. Tragweite. Gerichtliche Mietzinsfestsetzung bei Unmöglichkeit der Ermittlung einer orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:26", "Checksum": "6b49a1fcd714c71bcc2ea2cddf0c0889", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L\nRegeste:\nZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. Missbrauchsvermutung. Tragweite. Gerichtliche Mietzinsfestsetzung bei Unmöglichkeit der Ermittlung einer orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete.\n\n(vom Hauseingang bis zur Einmündung sind es mind. 75 m) vernachlässigbar.\nRechnet man mit dem Nachtwert im Abschnitt 17808 von 76.1 dB, so ergibt sich\nbei einem Vergleich des Lärms in 1 m Abstand mit demjenigen in 75 m Abstand\nnur noch ein Immissionswert von 57.4 dB. Betrachtet man die VC-strasse wegen\nder Abschirmung durch die umliegenden Gebäude und der grossen Entfernung\nzur Einmündung statt als Linien- nur noch als Punktschallquelle und rechnet deshalb mit einer Abnahme des Schalldruckpegels um 5 dB pro Abstandsverdoppelung, so ergibt sich gar ein Immissionswert von nur noch 45 dB, was dem nächtlichen Immissionsgrenzwert in der besten Empfindlichkeitsstufe I gemäss Anhang 3\nZiff. 2 zur LSV i.V.m. Art. 43 LSV entspricht (Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis, namentlich Erholungszonen).\n\n3.8.8. Das Objekt Nr. 4 an der VN-Strasse 48 befindet sich zwar in der Nähe der\nVM-strasse, die mit tagsüber 78.7 dB und 73.8 dB nachts ähnlich schlechte Lärmwerte aufweist wie VC-strasse. Zwischen VM-strasse und VN-Strasse führt aber in\neinem Graben die vom Bahnhof Wiedikon herkommende (See-)Bahnlinie hindurch. Notorisch (und auf Google Street View gut ersichtlich) verläuft zwischen\nBahnlinie und VN-Strasse eine Lärmschutzwand, die den Bahnlärm minimiert und\nauch einen Teil des Strassenlärms dämmt. Zudem sind die Distanzen viel grösser\nals beim Mietobjekt. So beträgt die Entfernung zum Rand der VM-strasse nahezu\n60 m. Bei einer Pegelreduktion um 3 dB bei Verdoppelung des Abstands zu einer\nLinienlärmquelle ergibt sich für das Vergleichsobjekt selbst ohne Berücksichtigung\nder Lärmschutzwand bei der VN-Strasse infolge der 60 m Distanz nachts nur noch\nein Restschallpegel von 56.1 dB – dies entspricht etwa 65% des empfundenen\nLärms beim Mietobjekt. Mit den Massstäben der LSV bedeutet dies, dass beim\nMietobjekt selbst bei der schlechtesten Empfindlichkeitsstufe IV der Immissionsgrenzwert überschritten wird, während das Vergleichsobjekt den genannten Wert\nbei weitem und denjenigen der Stufe III beinahe einhält.\n\n3.8.9. Bei Objekt Nr. 5 (VA-strasse 154) belaufen sich die Werte der VA-strasse\n(Abschnitt 10069) auf 76.5 dB bei Tag und 70.6 dB bei Nacht. Die Distanz des\nEingangs zur Strasse beträgt ca. 5 m, was heruntergerechnet eine Belastung von\n69.5 bzw. 63.6 dB ergibt. Es scheint somit, als wäre dieses Objekt punkto Lärm\nmit dem Mietobjekt vergleichbar. Dieselben Werte ergeben sich für Objekt Nr. 19\n- 26 -\n\n(VA-strasse 156). Unter Umständen kommt noch eine weitere Lärmbelastung\ndurch die VO-strasse bzw. die VP-strasse hinzu, welche jedoch aufgrund der Entfernung höchstens einen minimalen Lärmanstieg bewirken dürfte. Auch Objekt\nNr. 6 (VC-strasse Y), welches 11 m vom Strassenabschnitt 10555 liegt, bei dem\ndie dB-Werte tagsüber bei 77.6 und nachts bei 73.2 dB liegen, hat abgerechnet\nvergleichbare Werte von 67.2 bzw. 62.8 dB. Zusätzlicher Lärm von anderen Strassen ist angesichts von deren Entfernung und Abschirmung durch andere Gebäude\nvernachlässigbar.\n\n3.8.10. Objekt Nr. 7 (VQ-strasse 91) befindet sich als Gebäude in einer Art Innenhof und ist bereits rein aufgrund dessen nicht vergleichbar, gleiches gilt für Objekt\nNr. 11 (VR-strasse 24). Im Übrigen weist die nahe VQ-strasse bereits ohne \"Distanzabschlag\" tiefere Immissionswerte von 65.8 tagsüber bzw. 53.6 dB nachts auf.\nInfolgedessen ist auch das rund 55 m von der VQ-strasse befindliche Objekt\nNr. 13 an der VS-strasse 49 aufgrund seiner ruhigeren Lage nicht vergleichbar.\nDieselben tieferen dB-Werte haben sodann die Objekte Nr. 8 und 9 weiter unten\nan der VQ-strasse 88 bzw. 82. Auch hier ist zusätzlicher Lärm anderer Strassen\nangesichts deren Entfernung vernachlässigbar. Objekt Nr. 10 (VT-strasse 17) liegt\nnicht direkt an einer in die Lärmkarte aufgenommenen Strasse. Zur – mit 78.1\nbzw. 72.1 dB relativ lärmigen – VU-strasse, in welche die VT-strasse schräg einmündet, besteht ein beträchtlicher Abstand von 45 m, daher liegen die distanzreduzierten Werte von 61.6 bzw. 55.6 dB insbesondere nachts bei einem Bruchteil\nderjenigen beim Mietobjekt. Im Übrigen liegt die VT-strasse in einer ruhigeren Gegend neben einem Park. Auch hier ist von einer deutlich ruhigeren Lage und damit\nvon fehlender Vergleichbarkeit auszugehen.\n\n3.8.11. Das Objekt Nr. 12 (VV-strasse 74) liegt direkt an einer lärmigen Stelle, wo\ndie Lärmwerte tagsüber und nachts laut der Lärmkarte bei 76.7 bzw. 70.7 dB liegen. Der Hauseingang liegt in ca. 5 m Entfernung, damit betragen die distanzreduzierten Werte noch rund 69.7 bzw. 63.7 dB. Das ist etwas lauter als das Referenzobjekt, dürfte jedoch noch im Bereich der Vergleichbarkeit liegen. Angesichts\nder ebenfalls in der Nähe liegenden Eisenbahnlinie sowie anderen Strassen bzw.\nder Autobahn, auf welche die Beklagte zutreffend hinweist, ist dies allerdings\ngrosszügig betrachtet. Als punkto Lärm vergleichbar zu gelten hat auch das Objekt\n- 27 -\n\nNr. 15 an der VW-strasse 73, welches ca. 5 m entfernt von einer Strasse mit ca.\n75.2 bzw. 68.7 dB Lärmbelastung liegt, was abgerechnet rund 68.2 bzw. 61.7 dB\nergibt. Auch hier liegt eine Eisenbahnlinie in der Nähe. Auch das Objekt Nr. 16\n(VX-strasse 38) weist eine ähnliche Lärmexposition auf wie das Mietobjekt: Es\nliegt ebenfalls in einer Querstrasse zur VC-strasse, allerdings nicht in 25 m, sondern in 45 m Abstand von der Einmündung. Mit den Emissionswerten der VCstrasse in diesem Bereich von 78.9 bzw. 74.7 dB ergibt dies bei Zugrundelegung\neiner Linienschallquelle nur noch einen Immissionswert von 62.4 dB tagsüber und\n58.2 dB nachts.\n\n"}