{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170003-L_2019-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_5_01.pdf", "Checksum": "1c996f304f00f7bed84169f35454db63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170003-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. Missbrauchsvermutung. Tragweite. Gerichtliche Mietzinsfestsetzung bei Unmöglichkeit der Ermittlung einer orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:26", "Checksum": "6b49a1fcd714c71bcc2ea2cddf0c0889", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L\nRegeste:\nZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. Missbrauchsvermutung. Tragweite. Gerichtliche Mietzinsfestsetzung bei Unmöglichkeit der Ermittlung einer orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete.\n\nEinmündung der N-strasse befindet sich die Tramhaltestelle \"Q-strasse\", an der\nzwei Tramlinien im kurzen 5-10-Minuten Takt verkehren. Selbst ausserhalb der\nStosszeiten ist der Tramverkehr deutlich hörbar. Die Lage muss als notorisch lärmig bezeichnet werden. Klickt man in der Lärmkarte des GIS-Browsers auf den\nAbschnitt der VC-strasse direkt bei der Einmündung (Nr. 10619), so resultiert\ntagsüber ein Emissionswert von 79.4 dB, nachts ein solcher von 75.2 dB. Ist bei\neiner Differenz von 10 dB auf der Skala von einer gefühlten Verdoppelung des\nLärmempfindens auszugehen, so entsprechen die Werte rund dem eineinhalbfachen Alarmwert gemäss LSV oder der vierfachen Lautstärke eines Fernsehers in\nZimmerlautstärke. In Rechnung zu stellen ist allerdings auch der Abstand des Mietobjekts von der Einmündung der VC-strasse. Beim sich linienförmig ausbreitenden Lärm einer Strasse ist bei einer Verdoppelung der Distanz mit einer Lärmreduktion um 3 dB zu rechnen (anders bei punktförmigen Lärmquellen, hier rechnet\nman mit einer Abnahme um 5 dB; vgl. https://www.schweizerfn.de/berechnung/akustik/pegelabnahme/pegelabnahme_rech.php, zuletzt besucht am 12.\n\nAugust 2019; ebenso die bereits erwähnte Fundstelle\nhttps://de.wikipedia.org/wiki/Schalldruckpegel; zuletzt besucht am 12. August 2019; auf\n\nder zuerst genannten Seite befinden sich neben den theoretischen Ausführungen\nauch Berechnungsprogramme für die entfernungsbedingte Pegelabnahme). Ersetzt man – mit Blick auf die von der VC-strasse in einem recht offenen Winkel\nvon rund 30° auf das Mietobjekt wirkenden Lärmimmissionen – im ersten derselben den vorgegebenen Abnahmewert von 5 dB für Punktschallquellen durch denjenigen von 3 dB für Linienschallquellen und nimmt man zudem an, der Emissionswert der infrage stehenden Strasse entspreche dem Immissionswert in 1 m\nEntfernung, so ergibt sich für das Mietobjekt ein Immissionsschallpegel in 25 m\nEntfernung von der VC-strasse von 65.5 dB tagsüber und von 61.3 dB in der\nNacht. Der Nachtwert liegt über dem Immissionsgrenzwert nach LSV selbst in der\nschlechtesten Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Anhang 3 Ziff. 2 LSV i.V.m. Art. 43\nLSV (Industrietätigkeit erlaubt) und ermöglicht z.B. ein Schlafen bei offenem Fenster so oder anders nicht (näher dazu später, Ziff. 3.8.13).\n\n3.8.5. Während die Beklagte die Verwendung des GIS-Browsers grundsätzlich für\nzulässig hält, steht die Klägerin diesem Vorgehen skeptisch gegenüber, da die\naufgrund der Daten zu den Strassenlärm-Emissionen sowie der Abstandsformel\n- 22 -\n\nerrechneten Immissionswerte nicht genau genug seien. Die Höhe des Lärms am\nEmpfangspunkt hänge nicht bloss von der Stärke der Emission an der Quelle und\nder Distanz zum Empfangspunkt ab, sondern würde vom sie umgebenden Terrain\nverstärkt oder geschwächt.\n\nEs trifft zwar zu, dass Gewissheit über die genauen Immissionswerte nur durch\nLangzeitmessungen beim Mietobjekt und bei den infrage kommenden Vergleichsobjekten im Rahmen einer Expertise gewonnen werde könnte. Wie nachfolgend\nzu zeigen ist, erübrigt sich dies aber aufgrund der Situation im vorliegenden Fall.\n\nDie Daten des GIS-Browsers zeigen nämlich in vielen Fällen punkto Lärmbelastung so deutliche Unterschiede, dass auf solche Weiterungen zu verzichten ist,\ndenn zusammen mit den weiteren Vergleichskriterien bleiben so oder anders nicht\nfünf taugliche Objekte übrig. Zur Erinnerung: Die dB-Skala ist nicht linear; vielmehr\nentspricht eine Differenz von 10 dB der gefühlten Verdoppelung des Lärms. Abweichungen im Bereich von 5 dB sind damit bereits signifikant. Soweit die Klägerin\ngeltend macht, der Lärm könne sich durch sog. Mehrfachreflexionen in Strassenschluchten erhöhen, ist dieser Effekt gerade beim vorliegenden Mietobjekt besonders ausgeprägt. im Übrigen ist er nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gegenüber dem Emissionswert eher von untergeordneter Bedeutung: Durch Mehrfachreflexionen kann in engen Häuserschluchten selbst in einem ungünstigen Umfeld\nmax. eine Erhöhung des Pegels von 3 dB erreicht werden (vgl. Bericht zur Lärmkartierung des Amts für Umwelt der Stadt Stuttgart S. 7; http://www.stadtklimastuttgart.de/stadtklima_filestorage/download/LMP/Ergebnisbericht-Laermkartierung-2012.pdf, zu-\n\nletzt besucht am 12. August 2019). Richtig ist weiter zwar, dass der Schalldruck\ndurch den Boden, die Bau-Schalldämmmasse und andere Hindernisse gedämpft\nwird, wie die Klägerin zutreffend ausführt. Auch diesbezüglich sind aber Hindernisse gerade beim klägerischen Objekt weder behauptet noch auszumachen, wie\nauch der Augenschein gezeigt hat, während sich dies bei mehreren der angebotenen Vergleichsobjekte anders verhält. Solche Faktoren akzentuieren daher die\nUnterschiede zu den meist ruhiger gelegenen Vergleichsobjekten zusätzlich, so\ndass von Messungen keine relevanten zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten wäre.\n- 23 -\n\n"}