{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170003-L_2019-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_5_01.pdf", "Checksum": "1c996f304f00f7bed84169f35454db63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170003-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.08.2019 MA170003-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 5: Anfangsmietzinsanfechtung bei Verwendung des amtlichen Formulars. 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Ebenso sind Lärmimmissionen, insbesondere die Strassenführung und der dadurch\nentstehende Verkehrslärm relevant. Das Stockwerk ist nicht zu berücksichtigen\n(BGer 4C.55/2001 vom 4.7.2001, E.4b/cc; a.M. SVIT-K-ROHRER, Art. 269a N 11;\nMietrecht für die Praxis/BRUTSCHIN, S. 497). Es beeinflusst entgegen der Beklagten die Attraktivität einer Wohnung höchstens indirekt, etwa punkto Lärm, Aussicht\nund Besonnung. Soweit Wohnungen in höher gelegenen Geschossen gemeinhin\nals weniger anfällig für Einbrüche betrachtet werden, beruht die Einschätzung auf\nirrationalen Überlegungen, die sich – gerichtsnotorisch – gerade auch Einbrecher\noft zunutze machen, indem sie auf die Sorglosigkeit der Bewohner in höheren\nEtagen bauen.\n\n3.8.2. Was besonders die Lärmexposition betrifft, wurden die Parteien bei der\nFortsetzung der Hauptverhandlung vom Gericht auf den so genannten GIS-\nBrowser (Geografisches Informationssystem des Kantons Zürich) hingewiesen,\nbesonders auf die Karte Strassenlärm (…; http://maps.zh.ch/, zuletzt besucht am 12.\nAugust 2019, anschliessend in der Navigationsleiste zur Karte \"Strassenlärm\"\nscrollen). Die Karte zeigt die emissionsintensiven Strassen im Kanton Zürich auf,\ndie in nummerierte Abschnitte unterteilt sind. Jede Adresse lässt sich mit der\nSuchfunktion individuell ansteuern. Mit einem Klick auf den entsprechenden\nStrassenabschnitt erhält man die lokalen durchschnittlichen Schalldruck-\nEmissionswerte tagsüber und nachts in Dezibel (dB). Um die Resultate richtig einordnen zu können, muss die Bedeutung der dB-Skala kurz erörtert werden: Diese\nist logarithmisch aufgebaut, so dass schon ein vermeintlich geringer Anstieg auf\nder Skala einer massiven Zunahme des Schalldrucks und damit auch des subjektiven Lärmempfindens entspricht. Die logarithmische Formel wurde im Hinblick auf\ndie Übersichtlichkeit der Skala gewählt, denn die Schallwahrnehmung des\nmenschlichen Gehörs weist eine enorme Bandbreite auf – das lauteste wahr-\n- 20 -\n\nnehmbare Geräusch ist mehrere Billionen mal lauter als das leiseste\n(https://de.wikipedia.org/wiki/Schalldruckpegel, zuletzt besucht am 12. August 2019). Die\nFormel für den Schalldruckpegel und damit die dB-Skala lautet:\n\nSchalldruck Lp = 20 log10 (P/P0) dB\n\nGemessen wird dabei zunächst der herrschende Schalldruck P. Dieser wird ins\nVerhältnis gesetzt zum Wert P0, dem Referenzschalldruck von 20 µPa (Mikro-\nPascal = mg/m2), welcher der Schwelle des menschlichen Gehörs entspricht, mithin dem leisesten noch wahrnehmbaren Geräusch bei einer Frequenz von 1 kHz.\nFür das vorliegende Verfahren genügt die Feststellung, dass auf der logarithmischen Skala ein um 10 dB erhöhter Schalldruckpegel bedeutet, dass die stärkere\nGeräuschquelle als doppelt so laut empfunden wird wie die schwächere (a.a.O.; s.\nauch die Beispiele dort, wonach ein Fernseher auf Zimmerlautstärke einem\nSchalldruckpegel von 60 dB entspricht, während eine Hauptverkehrsstrasse im\nAbstand von 10 m einen Pegel von 80 - 90 dB verursacht und ein (ungedämpfter)\nPresslufthammer einen solchen von 100 dB).\n\n3.8.3. Die auch von der Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich veröffentlichten\nImmissionsgrenzwerte nach Art. 36 der Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV),\nd.h. der Grenzwerte der Aussenlärmimmissionen, ab denen gemäss Art. 31 LSV\nBaubeschränkungen gelten, liegen selbst bei der schlechtesten Empfindlichkeitsstufe IV (Industrietätigkeit zulässig, vgl. Art. 43 LSV) maximal bei 70 dB tagsüber\nund 60 dB nachts. Erreichen die Werte 75 bzw. 70 dB, ist gar der Alarmwert für\nStrassenlärm gemäss Lärmschutzverordnung erreicht (vgl. Anhang 3 Ziff. 2 LSV\ni.V.m. Art. 40 Abs. 1 LSV).\n\n3.8.4. Vorliegend ist bei der Untersuchung mittels der Daten des GIS-Browsers\ninsbesondere ein Augenmerk auf die Lärmimmissionen an der Lage des Referenzobjekts und der von der Klägerin präsentierten Vergleichsobjekte zu legen.\n\nDas Mietobjekt befindet sich in einer Querstrasse nur wenig entfernt von der beidseitig vielbefahrenen VC-strasse. Misst man auf der Karte \"Strassenlärm\" des\nGIS-Browsers mit dessen Massstabswerkzeug die Distanz vom Hauseingang zur\nEinmündung zur VC-strasse, so resultiert ein Wert von rund 25 m. Direkt vor der\n- 21 -\n\n"}