Aus den klägerischen Ausführungen in den Rechtsschriften und im Hauptverfahren ist unschwer zu entnehmen, dass sich die Klägerin gesamthaft auf die Zusammenstellung des Bauleiters R. stützt. Aus der klägerischen Behauptung ergibt sich auch, dass die Klägerin sämtliche darin aufgeführte Zahlen mitsamt den angegebenen Begründungen, mit welchen die Bauleitung für jede Baukostenposition die Kosten in die drei Baubereiche aufteilte, übernahm. Damit erhob die Klägerin die in der Zusammenstellung enthaltenen Zahlen und Begründungen in der Gesamtheit zu ihrer eigenen Sachdarstellung. Dies war sowohl für das Gericht als auch die Gegenpartei ohne Weiteres ersichtlich.