ungenügend substantiiert worden, hätte es dies in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 247 ZPO der Klägerin klar und deutlich mitteilen müssen. Eine blosse präsidiale Zwischenbemerkung genügt diesen Anforderungen nicht. Ein derartiger formeller Substantiierungshinweis unterblieb jedoch, weshalb die Klägerin davon ausgehen durfte, ihre Behauptungen seien ungeachtet der präsidialen Zwischenbemerkung und dem Standpunkt der Beklagten genügend substantiiert. Wie nachfolgend dargelegt wird, wirkte im Übrigen das Gericht im Verlaufe des Beweisverfahrens insbesondere durch ausführliche Befragung des Experten und des Zeugen R. darauf hin, die Aufteilung der Baukosten zu ermit-