Die Bauleitung habe aus den Unternehmerrechnungen die einzelnen Positionen herausfiltrieren und den einzelnen Bereichen zuordnen müssen. (…) R. habe aufgrund der Unternehmerrechnungen, der Kenntnisse über den Bauvorgang, der Pläne sowie anderer Unterlagen die Kostenaufteilung für jede einzelne BKP-Position vorgenommen. Das Produkt habe die Klägerin in Form dieser von ihm vorgenommenen Zusammenstellung mit gewissen Erläuterung ins Recht gelegt. Diese Ausführungen veranlassten den (damaligen) Mietgerichtspräsidenten offenbar zu einer Zwischenbemerkung (…).