teianträge abnehmen (vgl. Art. 58 Abs. 2 ZPO). Den in Erw. a) wiedergegebenen Argumenten der Beklagten ist daher zunächst entgegenzuhalten, dass die Klägerin aufgrund der sozialen Untersuchungsmaxime nur in untergeordnetem Masse substantiierungspflichtig ist. Dies gilt auch für eine Partei, die anwaltlich vertreten ist. Der klägerische Rechtsvertreter führte in der Hauptverhandlung aus, die Klägerin habe im Hinblick auf die Plausibilisierung und die Berechnung der Mietzinserhöhung die Bauleitung beauftragt, eine Aufteilung nach drei Kriterien – Gesamtliegenschaft, nur Wohnungen EG bis 2. OG, nur Dachgeschosswohnung – vorzunehmen.