se Streitigkeiten stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; sog. sozialer Untersuchungsgrundsatz). Im vereinfachten Verfahren trägt das Gericht bei der Beschaffung des Prozessstoffes eine Mitverantwortung. Es nimmt diese Aufgabe primär durch die Ausübung der Fragepflicht wahr und kann die erforderlichen Beweise von Amtes wegen erheben (DI- KE-Komm-ZPO, Art. 55 ZPO N 33 ff.; BSK ZPO-Gehri, Art. 55 N 17). So wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Im Weitern kann das Gericht Beweismittel ohne entsprechende Par-