Für die Sanierung der Gebäudehülle wurden der Klägerin Förderbeiträge von Fr. 14'950.– ausbezahlt. Dieser Betrag ist von den Baukosten abzuziehen. Die Klägerin bringt vor, die Wohnung im 1. Obergeschoss sei vor der umfassenden Überholung punktuell renoviert worden. Die entsprechenden Renovationskosten von Fr. 42'300.– seien von den Baukosten abzuziehen. Die Beklagten wenden ein, es sei von deutlich höheren Kosten auszugehen. Der Experte konnte die Renovationskosten nicht beziffern. Die Zeugen Y. und Z. gaben übereinstimmend an, dass die Kosten ungefähr Fr. 30'000.– betragen hätten. In Anbetracht dieser -6-