Die Klägerin macht geltend, zu den Baukosten seien die Mieterentschädigungen von Fr. 11'062.– und die Verzinsungskosten von Fr. 13'270.– für die von ihr bis zum Inkrafttreten der Mietzinserhöhung vorgeleisteten Sanierungskosten hinzuzurechnen. Gemäss ständiger Praxis des Mietgerichts zählen die Mieterentschädigungen nicht zu den Renovationskosten und sind allein vom Vermieter, d.h. der -5-