Die Beklagten sind gemäss Art. 8 ZGB dafür beweispflichtig, dass ihre Einrede, wonach der Mietzins zu einem übersetzten Ertrag führt, zutrifft. Eine Ertragsberechnung setzt zunächst voraus, dass das Eigenkapital berechnet werden kann. Dies wiederum bedingt, das die Anlagekosten und die Hypothekarschulden ermittelt -4- werden müssen. Die Beklagten sind demnach zur Höhe der Anlagekosten und Hypothekarschulden zum Beweis zuzulassen.