Bei Altbauten geht die Marktmiete der Kostenmiete vor, weil die Nettorenditeberechnung zu wirtschaftlich unrealistischen Ergebnissen führt (zuletzt BGE 140 III 433 E. 3.1 mit weiteren Verweisungen). In Anbetracht dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung, worauf die Klägerin sich beruft, kann bei Altbauten eine Nettorenditeberechnung unterbleiben, wenn die Vermieterin (…) sich auf die Orts- und Quartierüblichkeit beruft und eine genü- -3-