4. Einrede des übersetzen Ertrags 4.1. Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird (Art. 269 OR). Der zulässige oder missbräuchliche Ertrag bestimmt sich anhand einer Nettorenditeberechnung (vgl. dazu SVIT-Kommentar III, Art. 269 OR N 6 ff.). Die Beklagten erheben die Einrede des übersetzten Ertrags, indem sie geltend machen, sofern die Mietzinserhöhung den anerkannten Betrag von Fr. 600.– übersteige, führe dies zu einem nach Art. 269 OR missbräuchlichen Mietzins.