Weiter hielt das Mietgericht fest, dass neben den Baukosten auch Verzinsungskosten zu den Investitionskosten zu zählen seien, nicht aber die Entschädigungen für die Mieter, ebenso sind Förderbeiträge und (punktuelle) Renovationskosten abzuziehen. Zudem äusserte sich das Mietgericht auch zur Substantiierungspflicht, nachdem die Beklagten geltend gemacht hatten, die Klägerin habe ihre Behauptungen nicht genügend substantiiert, habe sie doch nur pauschal auf eine Auflistung (Schlussrechnung Umbau) verwiesen. Aus dem Urteil des Mietgerichts vom 20. November 2015: "III. Rechtliches (…) -2-