In den Jahren 2010 und 2011 nahm die Klägerin (Vermieterin) an der streitgegenständlichen Liegenschaft eine umfassende Sanierung vor. Dabei wurde die Dachgeschosswohnung von einer einstöckigen in eine zweistöckige, ca. 195 m 2 grosse Wohnung ausgebaut. In den darunter liegenden Geschossen befindet sich je eine 5-Zimmerwohnung. Die Wohnung im Erdgeschoss wurde von den Beklagten gemietet. Am 8. Dezember 2011 zeigte die Klägerin den Beklagten eine Mietzinserhöhung per 1. April 2012 an und erhöhte den Nettomietzins um rund Fr. 900.–. Die Beklagten erhoben die Einrede des übersetzten Ertrags.