{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-11-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA120003-L-U_2015-11-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2015_Nr._10.pdf", "Checksum": "02b2b88d1eb1b4eb619fe592b3667865"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA120003-L/U"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.11.2015 MA120003-L/U"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 20.11.2015 MA120003-L/U"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 20.11.2015 MA120003-L/U"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2015 Nr. 10: Einrede des übersetzten Ertrages, massgebende Baukosten, Substantiierungspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:30:36", "Checksum": "22eb8bd9ad10d0065ebf6a9a28edecf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.11.2015 MA120003-L/U\nRegeste:\nZMP 2015 Nr. 10: Einrede des übersetzten Ertrages, massgebende Baukosten, Substantiierungspflicht\n\nc) Bei eingereichten Urkunden sind konkrete Behauptungen aufzustellen, die\nden einzelnen Urkunden zugeordnet werden können. Unzulässig wäre es hier, für\ndie behaupteten Tatsachen pauschal auf die eingereichten Aktenstücke zu verweisen (Leuenberger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Art. 221 N 46). Sachverhaltselemente sind durch Verweis auf eingelegte Akten genügend behauptet, wenn der\nentsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück\nnennt und aus dem Verweis in der Rechtsschrift selbst klar wird, ob das Dokument in seiner Gesamtheit oder welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen (z.B. BSK ZPO-Hafner, Art 168 N 16).\n\nAus den klägerischen Ausführungen in den Rechtsschriften und im Hauptverfahren ist unschwer zu entnehmen, dass sich die Klägerin gesamthaft auf die Zusammenstellung des Bauleiters R. stützt. Aus der klägerischen Behauptung ergibt\nsich auch, dass die Klägerin sämtliche darin aufgeführte Zahlen mitsamt den angegebenen Begründungen, mit welchen die Bauleitung für jede Baukostenposition\ndie Kosten in die drei Baubereiche aufteilte, übernahm. Damit erhob die Klägerin\ndie in der Zusammenstellung enthaltenen Zahlen und Begründungen in der Gesamtheit zu ihrer eigenen Sachdarstellung. Dies war sowohl für das Gericht als\nauch die Gegenpartei ohne Weiteres ersichtlich. Ein derartiger umfassender Verweis der Klägerin auf eine von ihr eingereichte Beilage stellt somit eine genügende substantiierte Behauptung dar.\n-9-\n\nd) Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann.\nBestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen,\ndass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III E. 2b mit weiteren\nHinweisen).\n\nIn der von der Bauleitung erstellten Tabelle sind die Baukosten, welche je Arbeitsgattung bzw. je Baukostenposition anfielen, auf jeder Zeile im einzelnen aufgeführt. Zudem wurden die entsprechenden Kosten, welche für jede einzelne\nBaukostenposition anfielen, in vier Spalten unterteilt (Gesamtbaukosten, Gebäude\nallgemein, Kosten Wohnungen EG bis 2.OG, Kosten Wohnung DG). Aus der Zusammenstellung geht demnach hervor, welchen Betrag die Klägerin je Baukostenposition geltend macht und zu welchen Beträgen sich diese Kosten auf die drei\nBaubereiche aufteilen. Damit ist die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht in genügender Weise nachgekommen, kann und konnte doch für die drei Baubereiche\nBaukostenposition für Baukostenposition Beweis abgenommen werden und war\nes den Beklagten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung möglich, jede\neinzelne Position substantiiert zu bestreiten und den Gegenbeweis anzutreten.\nDies gilt umso mehr als in der Tabelle noch ausgeführt wurde, welche Arbeiten in\nden entsprechenden Baubereichen ausgeführt wurden. Es würde daher zu weit\ngehen, von der Klägerin darüber hinaus noch zu verlangen, darzulegen, wie der\nBauleiter jede einzelne Position für den jeweiligen Bauteil berechnet hat.\"\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2015, 25. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber\n"}