{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-11-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA120003-L-U_2015-11-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2015_Nr._10.pdf", "Checksum": "02b2b88d1eb1b4eb619fe592b3667865"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA120003-L/U"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.11.2015 MA120003-L/U"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 20.11.2015 MA120003-L/U"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 20.11.2015 MA120003-L/U"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2015 Nr. 10: Einrede des übersetzten Ertrages, massgebende Baukosten, Substantiierungspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:30:36", "Checksum": "22eb8bd9ad10d0065ebf6a9a28edecf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.11.2015 MA120003-L/U\nRegeste:\nZMP 2015 Nr. 10: Einrede des übersetzten Ertrages, massgebende Baukosten, Substantiierungspflicht\n\nWeiter wenden die Beklagten ein, dass die Kosten für den Einbau des neuen Studios im Untergeschoss von den Investitionskosten auszuscheiden seien. Die Klägerin behauptet, dass diese Kosten deutlich unter Fr. 10'000.– liegen. Die Frage,\nwie hoch die Ausbaukosten sind, konnte der Experte anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht abschliessend beantworten. Der Zeuge Y. gab\nan, der Ausbau habe ein paar wenige Tausend Franken gekostet. Die Kosten hätten sich gesamthaft auf ungefähr Fr. 5'000.– bis Fr. 9'000.– belaufen. Gestützt auf\ndiese glaubhaften Aussagen sind die Ausbaukosten auf Fr. 9'000.– zu veranschlagen und von den Baukosten abzuziehen.\n\n(…)\n\n6.2.1. Zur klägerischen Substantiierung der Baukostenaufteilung\n\n(…)\n\nb) Zur Substantiierung der Behauptungen gehört, dass eine Partei die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und\nklar darzulegen hat, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Eine Partei\ndarf sich daher nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung,\ndie Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren\nergeben. Das Beweisverfahren soll nicht dazu dienen, ungenügende Parteivorbringen zu vervollständigen (BGE 108 II 337 E. 3; BSK ZPO-Gehri, Art. 55 N 4\nund BSK ZPO-Hafner, Art. 168 N 15).\n\nDiese aufgeführten Grundsätze gelten uneingeschränkt für das ordentliche Verfahren, in welchem es den Parteien obliegt, die Tatsachen darzulegen und die\nBeweismittel anzugeben, auf die sie ihre Begehren stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO;\nsog. Verhandlungsgrundsatz). Vorbehalten bleiben indessen gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiserhebung von\nAmtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO). Für Mietzinsstreitigkeiten gilt ohne Rücksicht\nauf den Streitwert das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Für die-\n-7-\n\nse Streitigkeiten stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest\n(Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; sog. sozialer Untersuchungsgrundsatz). Im vereinfachten Verfahren trägt das Gericht bei der Beschaffung des Prozessstoffes eine Mitverantwortung. Es nimmt diese Aufgabe primär durch die Ausübung der Fragepflicht wahr und kann die erforderlichen Beweise von Amtes wegen erheben (DI-\nKE-Komm-ZPO, Art. 55 ZPO N 33 ff.; BSK ZPO-Gehri, Art. 55 N 17). So wirkt das\nGericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende\nAngaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247\nAbs. 1 ZPO). Im Weitern kann das Gericht Beweismittel ohne entsprechende Parteianträge abnehmen (vgl. Art. 58 Abs. 2 ZPO).\n\nDen in Erw. a) wiedergegebenen Argumenten der Beklagten ist daher zunächst\nentgegenzuhalten, dass die Klägerin aufgrund der sozialen Untersuchungsmaxime nur in untergeordnetem Masse substantiierungspflichtig ist. Dies gilt auch für\neine Partei, die anwaltlich vertreten ist. Der klägerische Rechtsvertreter führte in\nder Hauptverhandlung aus, die Klägerin habe im Hinblick auf die Plausibilisierung\nund die Berechnung der Mietzinserhöhung die Bauleitung beauftragt, eine Aufteilung nach drei Kriterien – Gesamtliegenschaft, nur Wohnungen EG bis 2. OG, nur\nDachgeschosswohnung – vorzunehmen. Die einzelnen Unternehmer nähmen eine solche Aufteilung nicht vor. (…) Praktisch sämtliche Untergattungen seien\nWerkverträge, welche als Leistungsinhalt alle Bereiche in dieser ganzen Liegenschaft hätten. Die Bauleitung habe aus den Unternehmerrechnungen die einzelnen Positionen herausfiltrieren und den einzelnen Bereichen zuordnen müssen.\n(…) R. habe aufgrund der Unternehmerrechnungen, der Kenntnisse über den\nBauvorgang, der Pläne sowie anderer Unterlagen die Kostenaufteilung für jede\neinzelne BKP-Position vorgenommen. Das Produkt habe die Klägerin in Form\ndieser von ihm vorgenommenen Zusammenstellung mit gewissen Erläuterung ins\nRecht gelegt. Diese Ausführungen veranlassten den (damaligen) Mietgerichtspräsidenten offenbar zu einer Zwischenbemerkung (…).\n\nFalls das Gericht nach diesen Ausführungen des klägerischen Rechtsvertreters\ntatsächlich die Auffassung vertreten hätte, mit dem Verweis auf die vom Bauleiter\nR. erstellte Zusammenstellung sei die Aufteilung der Baukosten von der Klägerin\n-8-\n\nungenügend substantiiert worden, hätte es dies in Anwendung von Art. 55 Abs. 2\nZPO in Verbindung mit Art. 247 ZPO der Klägerin klar und deutlich mitteilen müssen. Eine blosse präsidiale Zwischenbemerkung genügt diesen Anforderungen\nnicht. Ein derartiger formeller Substantiierungshinweis unterblieb jedoch, weshalb\ndie Klägerin davon ausgehen durfte, ihre Behauptungen seien ungeachtet der\npräsidialen Zwischenbemerkung und dem Standpunkt der Beklagten genügend\nsubstantiiert. Wie nachfolgend dargelegt wird, wirkte im Übrigen das Gericht im\nVerlaufe des Beweisverfahrens insbesondere durch ausführliche Befragung des\nExperten und des Zeugen R. darauf hin, die Aufteilung der Baukosten zu ermitteln. Im übrigen kam die Klägerin ihren Substantiierungspflichten nach (…).\n\n"}