4.4. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, in das von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen einzugreifen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Da die Beschwerde abzuweisen ist, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 952.– (Differenz zwischen der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 2'000.– exkl. MwSt. und der hier verlangten Entschädigung von Fr. 2'952.– exkl. MwSt.) ist die ordentliche Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 240.–. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. (…).»