Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist mit Blick auf das konkrete Verfahren und die oben dargelegten Umstände nicht zu beanstanden, dass die Gebühr gut im oberen Drittel bis zur Hälfte des Gebührenrahmens zu liegen kommt. Selbst wenn also dem Beschwerdeführer zuzugeben wäre, dass eine zusätzliche Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV nicht angezeigt ist, änderte dies nichts daran, dass die ihm zugesprochene Entschädigung auch ohne Anwendung dieser Bestimmung im Ergebnis insgesamt angemessen ist. - 15 -