4.3. Insgesamt ergibt sich damit, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung im vom Beschwerdeführer anerkannten Gebührenrahmen in Anwendung von § 4 Abs. 1, 3 und § 9 AnwGebV liegt. Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist mit Blick auf das konkrete Verfahren und die oben dargelegten Umstände nicht zu beanstanden, dass die Gebühr gut im oberen Drittel bis zur Hälfte des Gebührenrahmens zu liegen kommt.