e) Mit der Vorinstanz und entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist sodann, weshalb bei der gegebenen Einfachheit des Falles ein leicht überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei Festlegung der Entschädigung zu berücksichtigen wäre. Mit der Festsetzung der Pauschale in Anwendung der genannten Bestimmung ist grundsätzlich der Aufwand für die Erarbeitung der Begründung der Klage bzw. hier des Gesuchs abgegolten, sowie der Aufwand für die Teilnahme an der Haupt- bzw. hier der Schichtungsverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In diesem Sinne ist der effektive bzw. der geltend gemachte Zeitaufwand bei der Festsetzung der Entschädigung nur sehr bedingt massgebend.