Die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens rechtfertigt es aber zusätzlich, dieses wie ein einfaches Summarverfahren zu behandeln und die Entschädigung im unteren Bereich des sich in Anwendung von § 9 AnwGebV ergebenden Gebührenrahmens anzusiedeln. So erfolgt das Schlichtungsverfahren – im Gegensatz zum Summarverfahren, auf welches § 9 AnwGebV zugeschnitten ist und in welchem formelle Parteivorträge samt abschliessender Nennung der verfügbaren Beweismittel zu erfolgen haben – formlos (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist das Schlichtungsgesuch nicht weiter zu begründen (vgl. Art. 202 - 13 -