Diesbezüglich erscheint die analoge (und nicht beanstandete) Anwendung und Reduktion des Gebührenrahmens im Sinne von Art. 9 AnwGebV sachgerecht, ist doch eine Nähe des Schlichtungsverfahrens zum Summarverfahren nicht von der Hand zu weisen. Es handelt sich jeweils um "schnelle" Verfahren, welche in der Regel innerhalb eines Gerichts- bzw. Schlichtungstermins zu erledigen sind. Die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens rechtfertigt es aber zusätzlich, dieses wie ein einfaches Summarverfahren zu behandeln und die Entschädigung im unteren Bereich des sich in Anwendung von § 9 AnwGebV ergebenden Gebührenrahmens anzusiedeln.