d) Überdies ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Festlegung der Entschädigung berücksichtigte, dass es sich vorliegend um ein Schlichtungsverfahren handelte, welches so einfach wie möglich zu halten sei, und damit Verantwortung und notwendigen Zeitaufwand der Vertretung zusätzlich tief einstufte. Diesbezüglich erscheint die analoge (und nicht beanstandete) Anwendung und Reduktion des Gebührenrahmens im Sinne von Art. 9 AnwGebV sachgerecht, ist doch eine Nähe des Schlichtungsverfahrens zum Summarverfahren nicht von der Hand zu weisen.