die Kündigung regelmässig i.S. von Art. 271 OR missbräuchlich, bzw. wäre selbiges durch die Mieterschaft geltend zu machen, und der Ball für die Klärung dieser Rechtsfrage läge beim Gericht bzw. hier der Schlichtungsbehörde im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Insofern ist nicht ersichtlich, was für den Beschwerdeführer in einem solchen Fall für weitere, nicht triviale Fragen zu klären gewesen wären. Auch das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, die gesundheitlichen Beschwerden seiner Mandantin hätten zu weiteren Prüfungen Anlass gegeben, ändern an dieser Einschätzung nichts.