ein Negativum – namentlich das Nicht-Urinieren – kaum je zu beweisen sein. Auch ist der Vorinstanz zu folgen, dass sich die Anfechtung der ordentlichen Kündigung hier in rechtlicher Hinsicht, gerade mit Blick auf den hier sehr überschaubaren Sachverhalt, nicht kompliziert gestaltete, mithin von einem einfachen bzw. unterdurchschnittlichen Fall auszugehen ist. Gelingt es namentlich der Vermieterschaft nicht, den von ihr geltend gemachten Kündigungsgrund glaubhaft zu machen, ist - 12 -