Damit erscheint der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt nicht komplex. Vielmehr zeigte er sich thematisch stark eingegrenzt und die Unsicherheit bestand in erster Linie in der Frage, ob sich der geltend gemachte Kündigungsgrund so verwirklicht habe. Inwiefern seitens des Beschwerdeführers hierfür besondere Abklärungen zu vorhandenen Beweismitteln erforderlich waren, erhellt aus seinen Ausführungen nicht, befindet sich die Mieterin in einem solchen Fall doch grundsätzlich in der (in prozessualer Hinsicht) komfortablen Lage, dass die Gegenseite für das tatsächliche Vorliegen des angeführten Kündigungsgrundes beweisbelastet ist und dürfte