den sei, begründet worden war (vgl. Schlichtungsgesuch, …). Vorliegend bildeten die Fragen nach der Gültigkeit der Kündigung sowie der allfälligen Erstreckbarkeit des Mietverhältnisses Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. Damit erscheint der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt nicht komplex.