Wenn der Beschwerdeführer dem widerspricht und geltend macht, es habe sich im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falles und seine Verantwortung – entgegen der Vorinstanz – zumindest um einen durchschnittlichen Fall gehandelt, womit eine angemessene Entschädigung ungefähr in der Mitte des dargelegten Gebührenrahmens zu verorten sei (konkret bei Fr. 2'857.10 bzw. bei der von ihm in Rechnung gestellten Fr. 2'952.–, …), kann dem nicht gefolgt werden. Dem Schlichtungsverfahren lag eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses zu Grunde, welche offenbar vonseiten der Vermieterschaft mit einem "vielmaligen" Urinieren der Mieterin im Treppenhaus, wobei sie beobachtet wor-